Bekl. zu 2) mit PKH

  • Hey Leute,

    hab hier einen Streitgenossenfall mit PKH :(.

    Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens zu 32%. Der Kläger zu 68%.

    Der Beklagte zu 2) hat PKH.

    Die Beklagten haben jeweils einen eigenen Rechtsanwalt. RA zu Bekl. 2) meldet die PKH Vergütung aus der LK an und die Ausgleichung (ohne § 126 ZPO).

    Ich hätte jetzt jeweils zwei KfBs mit unterschiedlichen Ausgleichungen gemacht. Bei der Ausgleichung der Bekl. zu 2) würde ich dann weitere Besonderheiten beachten.

    Jedoch hab ich jetzt im Forum gelesen, dass einige sagen, dass man quasi nur eine Gesamtausgleichung vornehmen muss.

    Bin etwas verwirrt. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Danke.

  • Ich würde einen KFB machen. Der Tenor wäre dann sinngemäß:

    1. Ausgleich zwischen Kläger und Bekl. 1

    2. Ausgleich zwischen Kläger und Bekl 2

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich würde einen KFB machen. Der Tenor wäre dann sinngemäß:

    1. Ausgleich zwischen Kläger und Bekl. 1

    2. Ausgleich zwischen Kläger und Bekl 2

    Also würdest du jeweils mit den eigenen Kosten ausgleichen. Insgesamt 2 Ausgleichungen vornehmen?

    Einige sagen, dass dann die Kosten des Kl. doppelt berücksichtigt werden.

    Oder muss man nur eine Ausgleichung für alle Bekl. ermitteln und dann iwie aufteilen?

  • Nachdem ich mir nochmal deine anfängliche Fragestellung angeschaut habe, bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass man die KGE so auslegen muss, dass:

    - die Kosten des Beklagten zu 1 zu 68 % vom Kläger und zu 32 % vom Beklagten zu 1 getragen werden
    - die Kosten des Beklagten zu 2 zu 68 % vom Kläger und zu 32 % vom Beklagten zu 2 getragen werden und
    - die Kosten des Klägers zu 68 % vom Kläger getragen und 32 % von den Beklagten getragen werden. Nachdem laut dem Sachverhalt die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften und ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 ZPO auch nicht erwähnt wird, müsste man den sich hier ergebenden Betrag nach Kopfteilen auf die Beklagten aufteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

    Einmal editiert, zuletzt von burkinafaso (26. August 2022 um 13:19) aus folgendem Grund: Tippfehler

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