Beschluss § 11 RVG berichtigen wegen vergessener Zustellauslagen?

  • Hallo zusammen, mir ist bei einer Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG ein kleiner Fehler unterlaufen.

    Ich habe die Vergütung versehentlich ohne Hinzusetzung der Zustellauslagen (2 x 3,50 € gem. Nr. 9002 KV GKG) gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RVG festgesetzt, obwohl der Anwalt diese einbezahlt hat.
    Der Anwalt machte mich nun darauf aufmerksam.

    Kann ich den festgesetzten Betrag im Vergütungsfestsetzungsbeschluss nunmehr gemäß § 319 ZPO um die weiteren 7 € berichigen oder wäre eine Nachfestsetzung die richtige Lösung?
    Ich habe quasi vergessen im Computerprogramm die Zustellauslagen in Höhe von 7 € hinzuzusetzen. Könnte dies ein Eingabefehler sein, welcher als Schreibfehler gewertet wird und gemäß BeckOK, ZPO, 45. Edition, § 319 Rn. 20 bzw. Saenger, ZPO, 9. Auflage, § 319 Rn. 8 gem. § 319 ZPO berichtigt werden könnte?

    Theoretisch habe ich ja aber über die Zustellauslagen noch nicht entschieden, sodass auch die Nachfestsetzung Sinn ergibt.

    Weiß jemand die rechtlich richtige Lösung für das Problem? Vielen Dank! :)

  • Der rechtlich richtige Weg wäre eine Nachfestsetzung, da du versehentlich vergessen hast, über den Rest zu entscheiden und nicht die Festsetzung abgelehnt hast.
    Dementsprechend liegt auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung vor.

    Und auf den 3,50 € Zustellkosten für die Nachfestsetzung dürfte die Staatskasse sitzen bleiben, weil die durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind.

  • Der rechtlich richtige Weg wäre eine Nachfestsetzung, da du versehentlich vergessen hast, über den Rest zu entscheiden und nicht die Festsetzung abgelehnt hast.
    Dementsprechend liegt auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung vor.

    Wenn der Anwalt sich rechtzeitig gemeldet hat, käme vorrangig die Ergänzung des Beschlusses nach §321 ZPO in Betracht.

    Hinsichtlich der Erinnerungsbefugnis ist nicht vergessen, dass nach §11 Abs. 2 S. 5 RVG die Auslagen für die Zustellung des Beschlusses v.A.w. zu berücksichtigen sind.
    Dass dies unterblieben ist, begründet m.E. eine Beschwer, wenn weder §319 oder §321 ZPO einschlägig wären.

  • Ich würde zur Berichtigung tendieren. Du hast die gesehen, wolltest es machen... Da liegt ein Irrtum vor. Insofern würde ich nach 319 berichtigen.

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