Hallo zusammen, mir ist bei einer Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG ein kleiner Fehler unterlaufen.
Ich habe die Vergütung versehentlich ohne Hinzusetzung der Zustellauslagen (2 x 3,50 € gem. Nr. 9002 KV GKG) gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RVG festgesetzt, obwohl der Anwalt diese einbezahlt hat.
Der Anwalt machte mich nun darauf aufmerksam.
Kann ich den festgesetzten Betrag im Vergütungsfestsetzungsbeschluss nunmehr gemäß § 319 ZPO um die weiteren 7 € berichigen oder wäre eine Nachfestsetzung die richtige Lösung?
Ich habe quasi vergessen im Computerprogramm die Zustellauslagen in Höhe von 7 € hinzuzusetzen. Könnte dies ein Eingabefehler sein, welcher als Schreibfehler gewertet wird und gemäß BeckOK, ZPO, 45. Edition, § 319 Rn. 20 bzw. Saenger, ZPO, 9. Auflage, § 319 Rn. 8 gem. § 319 ZPO berichtigt werden könnte?
Theoretisch habe ich ja aber über die Zustellauslagen noch nicht entschieden, sodass auch die Nachfestsetzung Sinn ergibt.
Weiß jemand die rechtlich richtige Lösung für das Problem? Vielen Dank!