Hallo zusammen,
und wieder freitags eine komplett neue Sachlage, zu der ich leider keinerlei Kommentare bzw. Rechtsprechung finde...Vielleicht hatte diesen Fall hier ja jemand schon.
Beklagter ist der Geschäftsführer persönlich (zu laden über die Firma selbst). Demnach steht er auch im Rubrum mit Max Muster c/o Beispielfirma GmbH.
Die Firma sitzt in unserem Gerichtsbezirk. Der Wohnort des Beklagten als Geschäftsführer der Firma liegt in einem anderen Bezizk bzw. Bundesland 380 km vom Gericht entfernt. Der Beklagte nahm sich im Verfahren eine Anwältin an seinem Wohnort.
Nun beantragt die Anwältin im Kostenfestsetzungsverfahren Fahrtkosten vom Wohnort des Beklagten aus.
Grundsätzlich dürfen sich die Parteien ja Anwälte an ihrem Wohnort nehmen und diese Kosten wären grundsätzlich auch erstattungsfähig.
Ich frage mich nur, ob hier nicht nur fiktive Reisekosten bis zur Bezirksgrenze zu erstatten wären, da die "ladungsfähige Anschrift" der Firma im Bezirk liegt. Bisher war dem Gericht auch völlig unbekannt, dass der Beklagte so weit weg wohnt. Oder stelle ich hier wirklich nur auf die Person selbst ab und lasse völlig unberücksichtigt, dass dieser unter c/o geladen wurde.
Ich hoffe, ihr versteht was ich meine.