Rücknahme Mahnantrag oder Streitantrag günstiger?

  • Hallo,

    eine kleine Frage, die mich gerade beschäftigt: Es wurde ein Mahnbescheid beantragt und erlassen und gegen diesen Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Nun soll die Sache antragstellerseits so kostengünstig wie möglich beendet werden.

    Nehme ich besser den Mahnantrag oder nur den Streitantrag gemäß 697 Abs. 4 ZPO zurück? In letzterem Fall würde sich das Verfahren ja wieder im Stadium des Mahnverfahrens befinden.

    Vielen Dank!
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ist schon eine Abgabe an das Prozessgericht erfolgt? Die Gebühr KV 1210 GKG entsteht erst mit Eingang beim Prozessgericht, § 6 GKG. Ist dies der Fall, kann es allenfalls noch eine Ermäßigung auf eine 1.0-Gebühr geben. Ist ( z. B. mangels Vorschusszahlung oder sofern nicht der Gegner Abgabe beantragt hat ) eine Abgabe noch nicht erfolgt und das Verfahren befindet sich noch beim Mahngericht, bleibt es bei der 0.5-Gebühr gem. KV 1100 GKG ( Mindestgebühr 36,-- EUR bei Streitwert bis 1.000,-- EUR beachten ), s. Touissaint, Kostengesetze, 51. Auflage, Rd.-Nr. 51 zu § 6 GKG und Rd.-Nr. 43 zu § 12 GKG.

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