Rückzahlung von BaföG auf PKH anrechnen?

  • Hallo,
    in einem Verfahren hat der Kläger PKH beantragt.
    Bei der Berechnung, ob Ratenzahlung in Betracht käme, kommt es nun darauf an, ob die monatlichen Raten von 300,00 EUR anzurechnen sind, mit denen der Kläger seine gewährtes BaföG aus Studienzeiten zurückzahlt.
    Für die Anerkennung spricht, dass es sich um Schulden handelt, die vor dem gegenständlichen Verfahren entstanden sind - es käme dann zu einer PKH-Bewilligung mit Ratenzahlungen.
    Dagegen spricht aber, dass die Allgemeinheit grundsätzlich nicht für Schulden aufzukommen hat. Erkenne ich die BaföG-Raten nicht an, so wäre PKH wegen zu hohem Einkommens abzulehnen.
    Leider finde ich keine Rechtsprechung zu BaföG-Raten, vielleicht weiß hier jemand was dazu.
    Vielen Dank.

  • Wenn Schulden vor der VKH aufgenommen wurden, sind diese eigentlich immer zu berücksichtigen, solange dies nicht gerade mit böswilliger Absicht erfolgt ist und/oder Absehbarkeit des Verfahrens erfolgt ist. Raten müssen natürlich tatsächlich bezahlt werden und nicht außer Verhältnis zum Einkommen stehen.

    Bei der VKH gilt das gleiche wie bei jeder Sozialleistung: wer spart, verliert; wer auf Pump lebt, gewinnt. Oder so ähnlich :D

  • Umgekehrt wäre es doch auch schräg, wenn die Allgemeinheit für die Ausbildungskosten mehr zahlen müsste, damit er seine später entstandenen Prozesskosten zahlen könnte, oder? :gruebel:

    Ich sehe keinen Unterschied zu anderen Verbindlichkeiten, immerhin steht ja noch was vernünftiges dahinter. Hätte die Partei auf Pump einen 2000-Zoll-Fernseher gekauft, würde man die Raten ja auch anerkennen.

  • Bei der Berechnung, ob Ratenzahlung in Betracht käme, kommt es nun darauf an, ob die monatlichen Raten von 300,00 EUR anzurechnen sind, mit denen der Kläger seine gewährtes BaföG aus Studienzeiten zurückzahlt.

    Das stellt m.E. zweifelsfrei eine angemessene besondere Belastung i.S.d. §115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dar.

    Dagegen spricht aber, dass die Allgemeinheit grundsätzlich nicht für Schulden aufzukommen hat.

    Nach der Rechtsprechung sind selbst Darlehensverbindlichkeiten unabhängig vom Anlass der Entstehung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Reichling in BeckOK ZPO 45 Ed. 01.07.2022, §115 Rn. 43.1 m.w.N.). Ich kann daher nicht im Ansatz erkennen, warum die besondere Belastung der Rückzahlung des BaföG nicht angemessen sein soll.

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