Hallo zusammen,
unser Mandant ist Gläubiger und hat uns einen Antrag auf Versagung der RSB stellen lassen, da der Schuldner (verheiratet, kinderlos, lebt im Haus der Ehefrau) während der Wohlverhaltensphase 1 Jahr lang arbeitslos war und sich in dieser Zeit nur 2 x beworben hat (Schuldner ist ein 45 jähriger Vertriebsmitarbeiter im Innendienst).
Die Wohlverhaltensphase ist am 27.4.2022 abgelaufen, der Schriftverkehr zwischen uns, dem Gericht und Schuldner zieht sich leider, da der Schuldner immer neue Behauptungen vorbringt.
Inzwischen hat der Gläubiger erfahren, dass der Vater des Schuldners m 13.05.2022 verstorben ist, die Mutter ist bereits vor 10 Jahren verstorben, es gibt ein Berliner Testament, das nach dem Tod der Eltern die Kinder als Erbengemeinschaft vorsieht.
Die Eltern des Schuldners hatten mehrere Grundstücke.
Meine Frage ist nun, da habe ich leider einfach in den Kommentaren nichts gefunden, wie verhält es sich, wenn die Wohlverhaltensphase zwar beendet ist, über die Restschuld aber noch nicht entschieden wurde.
Muss der Schuldner die Annahme des Erbes melden um seiner Obliegenheitsverpflichtung nachzukommen oder ist dies mit Ablauf der Wohlverhaltensphase hinfällig?
Fällt das Erbe nun noch die Insolvenz oder nicht?
Vielen Dank für die Unterstützung im Voraus.