Grunddienstbarkeit Betriebsleiterwohnhaus

  • Es soll eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden, um die Baugenehmigung für ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich zu erlangen.

    Besonderheit: Das Haus wird auf zwei Grundstücken errichtet. Die Grundstücksgrenze verläuft quasi mitten durchs Haus.

    Text: "Der Wohnraum, der im Betriebsleiterwohnhaus zur Verfügung steht, das auf den Grundstücken 1 und 2 (Grundstück 1 = dienendes Grundstück) errichtet wird, darf nur durch Personen genutzt werden, die durch den jew. Eigentümer des Grundstücks 2 (= herrschendes Grundstück) mit Zustimmung des Bundeslandes bestimmt werden.................... Eintragung am dienenden Grundstück zugunsten des jew. Eigentümers des herrschenden Grundstücks wird bewilligt und beantragt...."

    Ist das jetzt eigentlich ein Verstoß gegen das Gebot, dass herrschendes und dienendens Grundstück nicht identisch sein dürfen? Das Wohnhaus ist ja irgendwie Bestandteil beider Grundstücke (§ 93 BGB).

  • In dieser Sache wurde der Antrag zurückgenommen, nachdem ich behauptet habe, dass das Gebäude im Zweifel Bestandteil beider Grundstücke ist (bei Beck OK § 94 BGB RNr. 12 ff steht dazu was) und dies zu einer Identität von herrschendem und dienendem Grundstück führt. Auf ein Beschwerdeverfahren wollten sie sich leider nicht einlassen.

  • Diese Sache geht jetzt doch in die Beschwerde nachdem das Notariat ein DNotI-Gutachten in Auftrag gegeben hat. Fazit des Gutachtens in etwa: Dienendes und herrschendes sind trotz der grenzüberschreitenden Bebauung nicht identisch.

    Auf die eigentumsrechtliche Zuordnung des Gebäudes komme es für die Zulässigkeit der Dienstbarkeit nicht an.

    Ich meine, dass es bei dieser speziellen Art von Dienstbarkeitsinhalt schon auf die Zuordnung des Gebäudes zu herrschendem und/oder dienendem Grundstück ankommt, da es genau um die Belegung dieses Gebäudes mit einem bestimmten Personenkreis geht.

    Die genaue Lage des Gebäudes ist aus der Bewilligung nicht ersichtlich (kein Plan dabei; auch auf dem Luftbild sieht man nichts - wird vielleicht erst noch errichtet oder wurde gerade neu errichtet).

    Je nach Sachlage/Bebauung kann das Gebäude also Bestandteil des einen oder des anderen Grundstücks sein, oder auch lotrecht zu teilen sein (BGH NJW-RR 2014, 973 Tz. 25, Beck OK BGB § 94 RNr. 12 ff). Wie soll man also erkennen, welcher Eigentümer die Besetzung des Gebäudes "beherrschen" darf?

    Wie ist eure Meinung dazu?

    Einmal editiert, zuletzt von Balka (28. März 2023 um 11:12)

  • :/

    Martin
    26. April 2023 um 15:16

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