Es soll eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden, um die Baugenehmigung für ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich zu erlangen.
Besonderheit: Das Haus wird auf zwei Grundstücken errichtet. Die Grundstücksgrenze verläuft quasi mitten durchs Haus.
Text: "Der Wohnraum, der im Betriebsleiterwohnhaus zur Verfügung steht, das auf den Grundstücken 1 und 2 (Grundstück 1 = dienendes Grundstück) errichtet wird, darf nur durch Personen genutzt werden, die durch den jew. Eigentümer des Grundstücks 2 (= herrschendes Grundstück) mit Zustimmung des Bundeslandes bestimmt werden.................... Eintragung am dienenden Grundstück zugunsten des jew. Eigentümers des herrschenden Grundstücks wird bewilligt und beantragt...."
Ist das jetzt eigentlich ein Verstoß gegen das Gebot, dass herrschendes und dienendens Grundstück nicht identisch sein dürfen? Das Wohnhaus ist ja irgendwie Bestandteil beider Grundstücke (§ 93 BGB).