Nachtragsliquidator GmbH: Aufhebung erforderlich?

  • Hallo zusammen,

    in einer von mir übernommenen Akte wurde Anfang des Jahres ein Nachtragsliquidator für eine GmbH bestellt mit Wirkungskreis "Sämtliche Regelungen, die die für die ... GmbH in ... im Grundbuch von ????? eingetragene Vormerkung in Abt. II lfd. Nr. ... betreffen".

    Die Vormerkung ist inzwischen gelöscht.

    Ist die Nachtragsliquidation damit erledigt, muss ich sie aufheben? Fordert ihr die Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses zurück?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • M.E. ist die Nachtragsliquidation wegen der Formulierung im Beschluss automatisch erloschen. daher würde ich nicht aufheben. Die Beschlussausfertigung würde ich nicht zurückfordern, denn ich wüsste nicht, welcher Missbrauch damit getrieben werden könnte, wenn die Vormerkung doch gelöscht ist.
    Ist die Nachtragsliquidation denn im HR eingetragen?

  • Guten Morgen!

    Ich habe es mir in solchen Fällen angewöhnt, noch ein kurzes Schreiben an den Nachtragsliquidator rauszuschicken, zuletzt mit diesem Wortlaut:

    "In pp. wird aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der beiden bekanntgewordenen Rückauflassungsvormerkungen davon ausgegangen, dass die Nachtragsliquidation nunmehr beendet ist.
    Es ist beabsichtigt, die Akte hier wieder wegzulegen.
    Falls die Nachtragsliquidation Ihrer Meinung nach weiterhin erforderlich ist oder wenn Sie einen förmlichen Aufhebungsbeschluss betreffend die Nachtragsliquidation benötigen, bitte ich um kurze Mitteilung hierher."

    Viele Grüße aus Hessen. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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