Zwangsurlaub möglich?

  • In Sachsen Anhalt ließ der Ministerpräsident heute folgendes verlauten:

    "Eine einheitliche Behörden-Schließzeit vom 24. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023. Mit dieser Maßnahme lässt sich insgesamt ca. 2,3 Prozent des Wärmeenergieverbrauchs einsparen. Hierzu laufen Gespräche mit den Personalräten."

    Nun frage ich mich: Geht das denn so einfach? Das hieße ja quasi Zwangsurlaub. Dass der - zumindest in Brandenburg - nicht rechtens ist, wurde durch das Verwaltungsgericht Potsdam schon mal geklärt. Waren aber andere Zeiten... (Bei Juris urteil vom 21.08.2019, VG 2K 2857/19)

    Erstens muss das Gericht ja zumindest für Eilfälle besetzt sein. Zweitens kann doch seitens des Landes nicht über meinen mir zur Erholung zustehenden Urlaub entschieden werden? Und drittens würden die, die am Jahresende keinen Urlaub mehr haben, dann freigestellt?, was eine Benachteiligung derer, die noch nicht den kompletten Urlaub verbracht haben, darstellt.

    Hat irgendjemand schon Gedanken dazu?

    Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19 Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19 Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19

  • Die Frage ist: was steht im jeweiligen Beamtengesetz, wo der Urlaub geregelt ist?
    Kenne die Vorschrift für sächs-anhaltische Landesbeamte leider nicht, allerdings wäre die Landesregierung diesbezüglich ja durchaus in der Lage, eine entsprechende gesetzliche Grundlage für diesen "Zwangsurlaub" zu schaffen.

    Bundesbeamte müssen sich da wahrscheinlich weniger Sorgen machen, da steht bisher nichts drin und ich bezweifel, dass die Bundesregierung so eine Vorschrift einführen wird.

    Und die Besetzung für Eilfälle würde halt auf Bereitschaftsdienst hinauslaufen, wie bisher an Feiertagen und Wochenenden; aber viel Spaß das zwischen Weihnachten und Neujahr zu machen. Erfahrungsgemäß ist es dort insbesondere für Eilsachen alles andere als ruhig (meiner Erfahrung nach aus der Rechtsantragstelle Familie ist das tatsächlich die Zeit, wo die meisten Anträge gestellt werden).

  • Meine Meinung:
    1. Das Gericht ist für mich nur insoweit Behörde, soweit es seine Verwaltungstätigkeit betrifft. Da beträfe mich eine solche Ankündigung also eigentlich nicht.
    2. Eine komplette Schließung eines Gerichts dürfte wegen des Justizgewährungsanspruchs nicht in Frage kommen.
    3. Wie Dirk schon meint: Eine Schließungsanordnung durch den Dienstherrn ist dessen Verzicht auf meine Diensterbringung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich kann mich erinnern, dass vor ein paar Jahren an meinem Gericht (in Hessen) "zwischen den Jahren" ein oder zwei Tage mit Urlaub oder Abgleiten frei zu nehmen waren (Weihnachten lag da dementsprechend unter der Woche). Das war meines Wissens mit dem Personalrat so abgeklärt und in meiner Erinnerung fanden die meisten Leute das auch gut. Als dann Weihnachten wieder mal so unter der Woche lag, hieß es aber, man könne das Gericht nicht schließen wegen des Rechtsgewährungsanspruchs... kommt wohl immer auch auf die aktuelle Meinung derjenigen an, die das für das einzelne Gericht oder landesweit entscheiden dürfen. Wer weiß, vielleicht sticht dieses Jahr das Argument "Energie sparen" doch den Rechtsgewährungsanspruch? Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das ohne Beteiligung des Personalrats durchgesetzt werden kann. Und für den Eildienst müssen ja zumindest ein paar Büros und ein Saal beleuchtet und beheizt werden;)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (1. September 2022 um 11:19) aus folgendem Grund: Wechstaben verbuchselt...

  • Zu Corona-Zeiten hatten wir auch teilweise geschlossen und Rechtsantragsstelle nur für dringende Notfälle offen. Auch da wurden die Leute in Schichten eingeteilt und massenhaft nach Hause geschickt in unterschiedlichen Modellen.

    Nach Möglichkeit sollte dann im Homeoffice gearbeitet werden.

    Das kann ich mir auch gut zwischen Weihnachten und Neujahr vorstellen. Der Dienstherr animiert, freiwillig Urlaub zu nehmen, der Rest macht Homeoffice und ein paar wenige rotten sich in einem beheizten und beleuchteten Teil zusammen und halten Notbetrieb aufrecht.

    An der Uni hier wird schon seit einigen Jahren in den Weihnachtsferien der Betrieb ziemlich heruntergefahren und das soll schon recht viel Energie sparen.

  • vom 24. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023.

    Sonst prügeln sich die Leute fast weil da alle in Urlaub wollen, wie mans macht isses falsch :teufel:


    Das dürfte daran liegen, dass das dieses Jahr 4 Arbeitstage wären. Die hat so mancher nicht mehr übrig...
    Die Diskussion um eine "Schließung" des Gerichts zwischen den Jahren kommt immer wieder auf, vor allem in den Jahren, wo Weihnachten günstig liegt. Da man sicher einen Notbetrieb aufrecht erhalten muss, wird das dieses Jahr trotz Energiekrise wohl eher nichts werden. Zumindest würde es mich sehr überraschen.
    Wenn man es so vorschreiben will wie im Ausgangspost dürfte es aber meines Erachtens nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Dafür kommt die Ankündigung dann wohl doch ein bisschen spät. In grauer Vorzeit gab´s mal Gerichtsferien. Da war das wahrscheinlich anders :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Naja die Gerichtsferien waren in der ZPO präsent, und führten meist zu sogenannten Ferienanträgen, war in Sachen Fristberechnung dann immer ganz heftig für die Geschäftsstellen. Gearbeitet wurde letztlich dennoch nicht weniger. In den 90iger Jahren wurde das ganze dann abgeschafft. In Strafsache z.B. gab es sowas ohnehin nicht.

    Ich denke das ganze wird wohl eher auf freiwilliger Basis laufen, unter Hinweis auf die derzeitige Situation. Für mich persönlich wäre es schade wenn es sowas in Württemberg geben würde, ich arbeite eigentlich immer gerne zwischen den Jahren und immer in Gegenwart.

  • Ich habe mir jetzt die Urlaubsverordnung für Sachsen Anhalt angesehen, also da müsste rein theoretisch dann "nur" ein entsprechender Absatz eingefügt werden. (Bei Lehrern ist es ja schon vorgeschrieben und bei Beamten im Vorbereitungsdienst oder anderweitiger Ausbildung... auch.)

    Ich arbeite eigentlich jedes Jahr "zwischen den Tagen", daher betrifft mich die Problematik direkt. Und vier Tage Urlaub "freiwillig", weil es "die Situation" erfordert, also... :(


    Es bleibt also nichts, als abzuwarten. Vielen Dank für Eure Posts!

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