Leistung aus Zahnzusatzversicherung auf P-Konto

  • Hallo,

    ich bin noch recht grün hinter den Ohren was die Zwangsvollstreckung betrifft und habe schon mit drei verschiedenen Gerichten gesprochen. Bisher konnte mir niemand helfen. Angeblich ein Sonderfall.

    Eine Schuldnerin beantragt die Freigabe der Leistung aus einer Zahnzusatzversicherung der ERGO für ihren Zahnersatz (der Rest den die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlt). Ihr Freibetrag ist mit dieser Zalung überschritten.

    Die Kommentierung zu § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO spricht nur von Zusatzversicherungen für pivatärztliche Behandlungen.
    Eventuell eine Zweckbindung § 851 ZPO?
    Oder doch pfändbar, weil es über eine gesundheitliche Grundversorgung hinausgeht?

    Vielleicht hatte diesen Fall schon mal jemand hier. Zumindest wäre ich für ein paar Gedanken dankbar.

  • Hatte ich schon zu entscheiden.

    Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass das über §§ 906 Abs. 2, 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO geht.

    Argumentiert habe ich mit LG Hannover, Beschluss vom 19. April 1995 – 11 T 36/95 und MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 850b Rn. 12.

    Die Entscheidung aus Hannover packt Leistungen von privaten Zusatzversicherungen (hierzu zählt mMn auch die Zahnzusatzversicherung) unter § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
    In meinem Fall hat der Gläubiger das anstandslos geschluckt (ist jetzt nicht das Argument schlechthin, ich weiß).


  • Oder doch pfändbar, weil es über eine gesundheitliche Grundversorgung hinausgeht?

    Prinzipiell würde ich da zustimmen, wenn es z. B. um Chefarztbehandlung o. ä. Späße geht.

    Da es im Rahmen des Zahnersatzes aber keine wirkliche Grundversorgung gibt - die gesetzlichen Kassen beteiligen sich ja nur generöserweise mit einigen Prozenten - hätte ich hier keine Bedenken, den Freibetrag entsprechend zu erhöhen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hatte ich schon zu entscheiden.

    Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass das über §§ 906 Abs. 2, 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO geht.

    Argumentiert habe ich mit LG Hannover, Beschluss vom 19. April 1995 – 11 T 36/95 und MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 850b Rn. 12.

    Die Entscheidung aus Hannover packt Leistungen von privaten Zusatzversicherungen (hierzu zählt mMn auch die Zahnzusatzversicherung) unter § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
    In meinem Fall hat der Gläubiger das anstandslos geschluckt (ist jetzt nicht das Argument schlechthin, ich weiß).

    Dem kann ich nur zustimmen. Habe ich in den letzten Jahren auch schon öfter so entschieden. :daumenrau

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