Vollstreckung Jugendstrafe Widerruf der Bewährung

  • Hallo ihr Lieben, ich habe mal eine Frage zu meiner einen Strafakte. Ich habe ein Bewährungsheft mit einem Verurteilten Baujahr 1996. Dieser wurde im Jahr 2020 unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von 2017 zu 11 Monaten Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung (2 Jahre) verurteilt. Nun wurde die Aussetzung widerrufen und ich habe die Akte vorgelegt bekommen. Muss ich nun die Jugendstrafe vollstrecken/vollstrecken lassen, obwohl der Verurteilte mittlerweile bereits 26 Jahre alt ist? Ich bin überfragt. :gruebel:

  • Moin,
    mein letzter Auftritt in Strafsachen ist schon etwas her, aber ich denke, ich würde die Akte dem Richter vorlegen, da hier m. E. eine Entscheidung nach § 89b JGG zu treffen ist. Danach ist m. E. das Amtsgericht weiter für die Vollstreckung zuständig, außer der Jugendrichter gibt die Vollstreckung ab (85 VI JGG).
    Keine Garantie für Richtigkeit, aber da ich eine Idee habe, dachte ich, vielleicht kann ich zumindest die Diskussion anstoßen.

  • Hallo ihr Lieben, ich habe mal eine Frage zu meiner einen Strafakte. Ich habe ein Bewährungsheft mit einem Verurteilten Baujahr 1996. Dieser wurde im Jahr 2020 unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von 2017 zu 11 Monaten Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung (2 Jahre) verurteilt. Nun wurde die Aussetzung widerrufen und ich habe die Akte vorgelegt bekommen. Muss ich nun die Jugendstrafe vollstrecken/vollstrecken lassen, obwohl der Verurteilte mittlerweile bereits 26 Jahre alt ist? Ich bin überfragt. :gruebel:

    Wir handhaben es so:
    Vollstreckungseinleitung wie ganz normal, sobald die durch ist (Also Ladung zum Haftantritt, Haftdaten aktualisiert und SZB erstellt) gibt es die Vorlage an den Richter mit der Bitte um Herausnahme aus dem Jugendvollzug und Abgabe an die StA (im Stockwerk über uns). Grds müsste man ja in die zuständige Jugend-JVA laden, bei uns hat es aber da schon geholfen mal ganz nett bei der zuständigen Erwachsenen JVA vorab anzurufen und mitzuteilen dass da jmd kommt der aus dem Jugendvollzug ausgenommen wird. Dann konnten wir bisher immer direkt in die zuständige JVA laden.

    Von der StA kamen bisher die Akten nur zurück wenn wir das oben dargestellte nicht erledigt hatten weil Sie der Meinung waren wir müssten erst noch vollständig einleiten.

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