Kontopfändung, Urlaubsgeld

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich stehe gerade auf dem Schlauch. Vielleicht könnt ihr mir helfen.
    Kontopfändung, nun wird Freigabeantrag gestellt weil der Freibetrag überschritten ist.
    Die Vorlage zum Antrag (nach altem Recht) kam vermutlich au dem Internet.
    Inhaltlich ist es aber so, dass der Schuldner sich darauf bezieht, dass er Urlaubsgeld im Juli erhalten hat und deshalb der Freibetrag überschritten ist. Auf das Konto geht aber auch noch der Lohn der Frau und Pflegegeld für die Frau.
    Es existiert wohl auch eine Lohpfändung beim Schuldner. Dann gilt ja, dass der komplette Lohn auf dem Konto freigegeben werden kann. Was ist aber mit den Einnahmen der Ehefrau. Können die berücksichtigt werden ?

  • Wenn der Schuldner sich in seiner Begründung nur auf das Urlaubsgeld bezieht, würde ich auch nur darüber entscheiden. Komplette Lohnfreigabe sehe ich bei diesem Sachverhalt auch unproblematisch. Obwohl nach § 906 ZPO ja (wieder) strenger zu schauen ist, ob das Einkommen schwankt und bei sonst gleichbleibendem Einkommen dogmatisch sauber nur der daraus pfändbare Betrag dauern freigegeben werden kann und für Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils gesonderte Anträge und Beschlüsse erforderlich sind.

    Wenn er auch bezüglich der Einnahmen der Ehefrau was beantragt hat: Das Pflegegeld kann entweder an die zu pflegende Person oder an die Pflegende gezahlt werden, also kann es auch auf seinem Konto freigegeben werden (ich gehe mal davon aus, dass er seine Frau tatsächlich pflegt...). Der Lohn der Ehefrau könnte aber maximal über § 765a ZPO einmalig für den aktuellen Monat freigegeben werden. Danach muss sie dafür sorgen, dass er auf ihr eigenes Konto geht. Denn grundsätzlich hätte sie nur die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage (Da gibt es auch schon ein paar ausführlichere Threads zu...)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Die Problematik mit ihrem Lohn sehe ich auch. Dann erhöhe ich den Freibetrag einmalig um das Urlaubsgeld, oder?

    Du erhöhst um die Differenz zwischen dem unpfändbaren Lohn (inkl. Urlaubsgeld) und dem Freibetrag des Schuldners, sofern den eine solche überhaupt besteht. Wenn der Freibetrag nämlich ohne Eingangs der Leistungen der Ehefrau nicht überschritten wäre, gibt es (schon mangels entsprechendem Antrag) keine Erhöhung.

  • Der Freibetrag ist sogar recht hoch.
    Konkret: pfandfreier Lohn Schuldner (inkl. Urlaubgeld) +Kindergeld + Pflegegeld - diese Summe ist geringer als der Freibetrag auf dem Konto. Mehr müsste dann doch nicht berücksichtigt werden, oder? Die Freibeträge für Frau und Kind sind ja im pfandfreien Lohn enthalten.


  • Konkret: pfandfreier Lohn Schuldner (inkl. Urlaubgeld) +Kindergeld + Pflegegeld - diese Summe ist geringer als der Freibetrag auf dem Konto. Mehr müsste dann doch nicht berücksichtigt werden, oder? .


    Sehe ich auch so. Ich würde den Antrag daher zurückweisen.

  • Inhaltlich ist es aber so, dass der Schuldner sich darauf bezieht, dass er Urlaubsgeld im Juli erhalten hat und deshalb der Freibetrag überschritten ist.

    Konkret: pfandfreier Lohn Schuldner (inkl. Urlaubgeld) +Kindergeld + Pflegegeld - diese Summe ist geringer als der Freibetrag auf dem Konto.

    Was denn nun?

    Ist es bereits im bzw. in den Vormonat(en) zu Freibetragsüberschreitung(en) gekommen? Dann sind ggf. verbliebene Guthaben zu Deinem zweiten Punkt dazuzurechnen.

    Gerne zahlen Schuldner auch mal was ein...

  • Mir wurde nur vorgetragen, dass der Freibetrag wegen der Urlaubsgeldzahlung überschritten wird. Kontoauszüge liegen mir auch nur teilweise vor. Aber im Prinzip kann ich mich ja auch nur darauf beziehen, dass die genannten (geschützten) Einnahmen in der Summe den Freibetrag nicht übersteigen und weitere Einnahmen eben nicht geschützt sind.

  • Mir wurde nur vorgetragen, dass der Freibetrag wegen der Urlaubsgeldzahlung überschritten wird. Kontoauszüge liegen mir auch nur teilweise vor. Aber im Prinzip kann ich mich ja auch nur darauf beziehen, dass die genannten (geschützten) Einnahmen in der Summe den Freibetrag nicht übersteigen und weitere Einnahmen eben nicht geschützt sind.


    Es ist letztlich, wie BadBanker schon geschrieben hat. Sofern der Schuldner Guthaben aus dem Vormonat übertragen hat, stand der Freibetrag zu Beginn des Monats
    schon gar nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung. Um das festzustellen benötigst du aber Kontoauszüge zumindest des laufenden und der beiden Vormonate.

    Falls der Schuldner Guthaben aus dem Vormonat übertragen hat, dann kannst du zwar feststellen, dass alle Gutschriften in seinen nachgewiesenen Freibetrag passen, wir als
    Kreditinstitut zahlen aber trotzdem nicht alles aus, weil die Ursache des Problems gar nicht in diesem Monat liegt.

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