§ 11c HöfeVfO Feststellungsverfahren / Eigentumswechsel

  • Guten Morgen zusammen,
    mir liegt ein Beschluss des LwGerichts vor (bislang noch ohne RK, aber die RK soll zwischenzeitlich eingetreten sein). Da LwG stellt hiermit fest, dass des Flurstück 88 ... (Eigentümer A) bereits im Jahre 2016 zu dem Hofgrundbuch des Eigentümers B (Sohn von A) gehörte. Nach der Begründung gingen und gehen beide Parteien offensichtlich davon aus, dass das Grundstück auch bereits zum Zeitpunkt des Hofübergabevertrages zum Hof gehörte. Es wurde zum Zeitpunkt der Übergabe vom Hof aus bewirtschaftet und ist laut Beschluss hofzugehörig. Leider war das Grundstück aber in einem anderen Grundbuch gebucht (ohne Zugehörigkeitsvermerk) und daher nicht umgeschrieben worden.
    Geht das Eigentum an dem Flurstück 88 mit Rechtskraft des Beschlusses auf den Hofeigentümer über und kann das LwGericht das Grundbuchamt um Berichtigung/Zuschreibung des Grundstücks zum Hof ersuchen? Ist keine Auflassung zwischen den Parteien erforderlich?
    Diese mögliche Form eines Eigentumswechsels ist mir nicht bekannt, aber man lernt ja nicht aus:gruebel:. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

  • Ich gehe mal davon aus, dass mit dem damaligen Vertrag erkennbar der gesamte Hof übertragen werden sollte. Die dingliche Einigung liegt dann meiner Ansicht nach vor und es fehlt zum Eigentumserwerb noch die GB-Eintragung. Hier fehlt mir aber die Bewilligung mit korrekter Bezeichnung gemäß § 28 GBO. Diese würde ich verlangen.

    Eine Art Grundbuchberichtigung auf Grundlage des Lw-Beschlusses sehe ich im Moment nicht als möglich an. Das GB ist ja nicht unrichtig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im damaligen Kaufvertrag von 2016 wurde in § 1 das Hofgrundbuch aufgeführt. Ein Auszug aus dem Grundbuch wurde in der Anlage beigefügt. Der Vater übertrug auf seinen Sohn den in § 1 genannten Grundbesitz. Die Beteiligten sind sich über den vereinbarten Eigentumsübergang einig. Der Abgeber bewilligt und der Erwerber beantragt, den Eigentumsübergang gemäß dieser Auflassung einzutragen.

    Im jetzigen Beschluss wird festgestellt, dass das Flurstück 88 zum Auflassungszeitpunkt zu dem im Hofgrundbuch verzeichneten Hof gehörte.

  • Bezeichnung als "Hofübergabevertrag"?

    Im Vertrag - ggf. weiter hinten - irgend eine Klausel, dass sämtliche zu Hof gehörende Gegenstände / Rechte übertragen werden sollen?

    Ulf

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  • Sorry, war auf einer Fortbildung und erst seit heute wieder im Hause.
    Im übergabevertrag steht:

    "Übertragen wird der gesamte zur Hofstelle Blattbez..... gehörende Hof; es handelt sich um einen Hof i.S.d. Höfeordnung mit einer Größe von ...... qm mit einem Einheitswert von .... Euro. Die Übertragung erfolgt mit allen zugehörigen Rechten und Gerechtsamkeiten, aufstehenden Gebäuden und allen sonstigen wesentlichen Bestandteilen sowie allem Zubehör gem. §§ 2,3 HöfeO, soweit nicht ausdrücklich nachstehend etwas anderes vereinbart ist.
    Von der Übertragung ausgenommen bleibt das hoffreie Vermögen, insbesondere die Möbel und sonstigen Hausratsgegenstände persönlichen Bedarfs und Gebrauchsgegenstände des Übergebers und seines Ehegatten sowie das gesamte sonstige Vermögen des Übergebers, das wirtschaftlich nicht zum übertragenen Hof gehört.
    Die Übertragung erfolgt zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge."

    Dann folgt im nächsten § die Äuflassung: "Die Beteiligten sind über den vereinbarten Eigentumsübergang einig."

    Reicht das als Auflassung? Was trage ich als Eintragungsgrundlage in Abt. I ein?

  • Für mich bleibt es dann bei dem von mir oben gesagten. Übertragungsgegenstand ist der gesamte Hof. Damit bezieht sich auch die dingliche Einigung auf alles, was zum Hof gehört. Und dass das vergessene Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung hofzugehörig war, belegt der Lw-Beschluss. Damit mangelt es meiner Ansicht nach nur an der korrekten/vollständigen Bezeichnung nach § 28 GBO.

    Grundlage, die in Abt. I anzugeben ist, wäre für mich der damalige Übertragungsvertrag, da dieser ja die Einigung enthält.

    Ulf

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  • Ich habe mir zwischenzeitlich noch den Aufsatz "Der Hofübergabevertrag in der notariellen Praxis" (RNotZ 3/2016, 69 ff) angefordert. Dort heißt es auf Seite 77: Ist eine Fläche, die demnach zum Hof gehört, im Übertragungsvertrag versehentlich nicht aufgenommen, so gilt diese als mitübertragen. Gleichwohl ist dann noch eine Auflassung dieser Fläche erforderlich. " Weitere Verweisung auf Roemer in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 17 Rd-Nr. 66.

  • "... so gilt diese als mitübertragen. Gleichwohl ist dann noch eine Auflassung dieser Fläche erforderlich. "


    Sind diese Aussagen nicht irgendwie widersprüchlich? :gruebel:

    Ulf

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  • Oder einfach selbst die rechtlichen Argumente bewerten und dann einen Schluss daraus ziehen. Letztlich sind Kommentaraussagen und Rechtsprechung ja auch nur Meinungen einzelner über rechtliche Aspekte.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die vorgenannte Kommentierung ist eindeutig:
    "Wird ein einzelnes Grundstück nur versehentlich im Hofübergabevertrag nicht als Gegenstand der Übertragung aufgeführt, so ist es, sofern es hofzugehörig ist (§ 2 HöfeO), gleichwohl im Zweifel schuldrechtlich mit übertragen. Zum dinglichen Vollzug bedarf es aber noch der Auflassung dieses „vergessenen“ Grundstücks, die folglich nachzuholen ist, wobei das Grundstück in der von § 28 GBO geforderten Weise zu bezeichnen ist."

    Danach müssen die Parteien noch zum Notar, um die Auflassung zu erklären. Ein Ersuchen des LwG brauche ich jetzt auch nicht mehr, den Antrag kann dann auch der Notar stellen.


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