Umsetzung neuer § 44b SGB V für Beamte

  • Hallo zusammen,

    am 01.11.2022 tritt der neue § 44b SGB V in Kraft.

    Dieser normiert einen zeitlich unbegrenzten Freistellungsanspruch mit Krankengeldanspruch für gesetzlich Versicherte, die einen gesetzlich versicherten schwerbehinderten Angehörigen ins Krankenhaus begleiten. Nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten einen eigenen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

    Weder meine oberste Dienstbehörde noch mein DBB-Landesverband Hessen konnten mir Auskunft geben, wie der § 44b SGB V für Beamte umgesetzt wird.
    Die Reaktionen der verantwortlichen Personen legen nahe, dass der neue Paragraf bis zu meiner Anfrage gänzlich unbekannt war. Zur Entschuldigung ist anzumerken, dass die neue Regelung im Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und anderer Gesetze versteckt ist.
    Mein LG hat mir empfohlen zu klagen, dann habe man eine Entscheidung für die Zukunft.
    Dass die verantwortlichen Stellen ihre Arbeit nicht erledigen, sollte allerdings nicht Anlass für eine Klage sein müssen.

    Gibt es in anderen Bundesländern bereits Erlasse oder Verfügungen zu dem Thema?

    Lieben Dank und viele Grüße
    Nefili

  • ?
    Ich verstehe die Frage nicht, wenn es keine Regelung im Beamtenrecht gibt, gilt das für Beamte nicht. Man hat doch als Beamter keinen Anspruch darauf, dass alles für die gesetzlich Versicherten geltende auch für Beamte eingeführt wird

  • Mir sind bislang keine Regelungen bei uns bekannt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • ? Ich verstehe die Frage nicht, wenn es keine Regelung im Beamtenrecht gibt, gilt das für Beamte nicht. Man hat doch als Beamter keinen Anspruch darauf, dass alles für die gesetzlich Versicherten geltende auch für Beamte eingeführt wird

    Auch ein Beamter kann gesetzlich versichert sein...

    § 44b SGB V gilt grundsätzlich auch für Beamte, allerdings nur bezüglich des Anspruchs auf Krankengeld. Für die Freistellung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen vorrangig.
    Die Freistellung müsste daher zB. auf Grundlage des § 22 SUrlV (für Bundesbeamte, im Landesrecht sollte sich jeweils vergleichbares finden) erfolgen; wenn diese dann unbesoldet erfolgt, kann nach § 44b SGB dann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.

  • Aber bitte Achtung: Als Beamter ist man, wenn man freiwillig gesetzlich versichert ist, wahrscheinlich versichert ohne Anspruch auf Krankengeld. Das ist ein etwas billigerer Beitrag und den Anspruch braucht man normalerweise auch nicht, weil das Gehalt ja bis zur Zwangspensionierung aus gesundheitlichen Gründen weiterläuft.
    Hier schaut man mangels Anspruch auf Krankengeld dann allerdings wohl ins Leere.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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