Forderungsrücknahme gg. Schuldner

  • Eröffnetes IK-Verfahren ü.d. Vermögen d. S.

    Gläubiger G hat 20.000,- zur Tabelle angemeldet, diese sind in voller Höhe festgestellt. Aus Verbundenheit mit S will G diese Forderung zurücknehmen und schreibt an S, dass er die Forderung zurücknehme und auf die weitere Verfahrensteilnahme verzichte. S leitet dieses Schreiben an den IV weiter.


    Frage: Reicht das, um die Rücknahme der Forderung in der Tabelle zu erwirken? Die Rücknahmeerklärung wurde ja gegenüber dem S erklärt und nicht gg. dem IV. Hierauf angesprochen reagiert G nicht, es liegt also nur eine Rücknahmeerklärung gg. S vor.


    Wenn S diese Erklärung an das Insolvenzgericht weiterleitet, könnte daraufhin die Tabelle berichtigt werden?

  • 1.Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären.


    2.Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht.


    BGH, Urteil vom 11.4.2019 – IX ZR 79/18

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