c/o Zustellung an Schuldner

  • Hallo,

    ich habe eine Zwangsversteigerungsakte übernommen bei der sowohl die Anordnung als auch der WFB an den Schuldner XY über c/o Mustermann zugestellt wurde. Die EMA hat ergeben, dass der Schuldner dort seit 2017 gemeldet ist und Wohnungsinhaber Frau Mustermann ist. Eine Zustellung an den Schuldner XY ohne c/o Vermerk war nicht erfolgreich. Eine Zustellung c/o ist meines Wissens doch nicht zulässig. Ist in diesem Falle die Zustellung hier wirksam, da der Schuldner dort auch gemeldet ist?

  • Tja, die Überlegungen sind berechtigt. Wenn jemand aber seit 2017 dort gemeldet ist und auch keinen Zweitwohnsitz hat, dann halte ich eine ZU über den GV für nicht erforderlich. Allerdings könntest Du es ja einmal bei der Terminbestimmung machen, um sicher zu gehen. Dann müsstest du aber auch entsprechend den GV anweisen, dass er dem Schuldner persönlich übergibt, denn sonst legt dieser den Schriftsatz in den Briefkasten:D

  • Bevor ich die TB mittels GV zustellen lasse, schicke ich lieber vorher das Ordnungsamt (wird vom EMA beauftragt) oder die Polizei hin.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich verstehe das Problem nicht.

    Der Schuldner ist unter der Anschrift gemeldet.
    Aus der Meldebestätigung ist erkennbar, dass er mit in der Wohnung von Frau Mustermann wohnt.

    Der Schuldner hat hat es nicht mit seinem eigenen Namen an das Klingelschild und den Briefkasten geschafft.
    Durch das c/o klingelt der Zusteller an der Wohnung Mustermann, wenn keiner öffnet schmeißt er die Zustellung in den Briefkasten Mustermann.
    Damit ist die Zustellung in den Machtbereich des Schuldners eingetroffen.

    Was soll den ein GV machen, wenn nach dem klingeln keiner öffnet?

  • Was soll den ein GV machen, wenn nach dem klingeln keiner öffnet?

    naja, dann holt er seinen Dienstbaseballschläger raus und verschafft sich Zutritt...:eek:

    Ich würde das sehen wie Eddie und die ZU für wirksam halten;
    es ist Sache des Adressaten, die Zustellungsfähigkeit zu gewährleisten- wenn er so lange verabsäumt wie hier kann man davon ausgehen dass er sich nicht auf den ZU-Mangel berufen kann

    Ganz abgesehen davon sind die tatsächlichen Zweifel, dass der Schuldner die zuzustellenden Schriftstücke net gekriegt hat, auch nicht größer, als wenn Eheleute zusammenleben und der Brief von einem der Gatten verheimlicht wird

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Eine Zustellung c/o ist meines Wissens doch nicht zulässig.

    Mitunter mag die tatsächliche Beweiskraft einer c/o-Zustellung geschmälert sein, aber unzulässig ist sie nicht. Wenn die Voraussetzungen für eine Adresse nach § 178 ff. ZPO gegeben sind, kann selbstverständlich auch unter einer c/o-Adresse wirksam zugestellt werden.

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