Innengenehmigung § 1811 BGB, Geldanlage, Depot, Wertpapiere

  • Guten Morgen zusammen,

    ich bin noch recht frisch in der Familienabteilung und habe folgenden Fall:

    Im Jahresbericht wurde mitgeteilt, dass eine Festgeldanlage in Höhe von 10.000 Euro vorgenommen wurden.
    Auf dem Girokonto des Minderjährigen wurden 10.000 Euro auf ein bereits bestehendes (und schon versperrtes) Depot umgebucht.
    Auf dem Girokonto verbleiben nun ca. 1.900 Euro, auf dem Depot befinden sich jetzt 18.100 Euro (vorher 8.100 Euro).

    Das Depot ist eine 0,75 % Festzinsanleihe bei der DekaBank mit verschiedenen Unterdepots (?), die jeweils verschiedene Stückzahlen/Kurse haben.

    Es wurde durch meine Vorgängerin bereits darauf hingewiesen, dass das RG trotz Fehlen der fG wirksam ist, das Haftungsrisiko jedoch den Pfleger trifft und um Übersendung der "ausführlichen" Unterlagen hierzu gebeten, damit geprüft werden kann, ob eine entsprechende Genehmigung durch das Familiengericht erteilt werden kann.

    1) An sich liegt ja kein Antrag i. S. e. Anregung vor - sollte man von Amts wegen in ein Genehmigungsverfahren für die Anlage einsteigen?

    2) Ich finde die Verteilung an sich ziemlich ungünstig, zumal das Depot in den aktuellen Zeiten nicht unbedingt die mündelsicherste Art der Anlegung darstellt und aktuell bei - 520 Euro liegt.

    3) Wie sollte es im Falle eines Innengenehmigungsverfahrens weitergehen? Gibt es hier Besonderheiten?


    Vielen lieben Dank für eure Antworten und Erfahrungswerte!

  • Ich habe solche Fälle in meinen Betreuungen auch ab und an. Da das Rechtsgeschäft ohnehin schon wirksam ist, ganz egal was du jetzt beschließt, stellt sich mir bei einem nachträglichen Genehmigungsantrag ehrlich gesagt die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis.

    Warum soll ich eine Entscheidung treffen, die für die Beteiligten keine praktische oder rechtliche Relevanz mehr hat? (Selbst wenn ich nachträglich genehmige käme der Vormund/Betreuer im Falle eines finanziellen Schadens wohl nicht aus der möglich Haftung raus).

    Daher treffe ich regelmäßig keine Entscheidung über die Genehmigung der Anlage mehr. Erforderlichenfalls veranlasse ich andere Aufsichtsmaßnahmen.

    Was die Anleihe angeht: Schau dir mal die wesentlichen Anlegerinformationen an. Bei einem verlässlichen Emittent würde ich, wenn sich sonst keine Bedenken gegen die Anlage ergeben, grundsätzlich nicht die großen Geschütze auffahren.

    Auch wenn ich nicht weiß, was das genau für eine Anleihe ist, wird sie vermutlich (gerade im Hinblick auf die eher moderate Verzinsung) nicht hochspekulativ sein.

    Behalte das Ding im Auge und wenn es bei Fälligkeit keine Verluste produziert hat (z.B. im Falle der Insolvenz des Emittenten), würde ich nichts weiter veranlassen.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung!:)

    Ja, das ist an sich ein guter Punkt. Ich habe nur (gerade am Anfang) Bedenken, versehentlich "untätig" zu sein, gerade wenn d. Vorgängerin schon auf eine nachträgliche möglicherweise zu erteilende fG hingewiesen hat.

    Du würdest das generell über einen Aktenvermerk lösen und nach einem Jahr mit dem Jahresbericht nochmal einen Blick drauf werfen?

    Welche Aufsichtsmaßnahmen veranlasst du ggf. beispielsweise?

  • Der Aktenvermerk ist dringend anzuraten, damit man nachvollziehen kann, dass du dir über die Thematik Gedanken gemacht hast.

    Was die Aufsichtsmaßnahmen angeht: Es kommt darauf an.

    Grundsätzlich setze ich einen Besprechungstermin mit dem Vormund / Betreuer an und erkläre dem nochmals die Rechtslage.

    Bei gravierenden oder wiederholten Verstößen hebe ich bei befreiten Betreuern die Befreiungen gem. § 1908i Abs. 2 BGB auf und ordne die Anbringung von Sperrvermerken auf den bestehenden Sparkonten an. Was versperrt angelegt ist, kann schon nicht in eine dubiose Anlage umgeschichtet werden. ;)

    Ist bereits ein Schaden eingetreten, steht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers (bzw. in Familiensachen eines Ergänzungspflegers) mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer / Vormund XY" regelmäßig im Raum.

    Wenn es mit dem Vormund / Betreuer gar nicht funktioniert steht als Ultima Ratio die Entlassung an (bei Betreuungssachen geht die Akte hierzu an den Richter).

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