Beteiligte im Erbscheinsantrag nach Anfechtung der Auschlagung?

  • Alle Kinder haben die Erbschaft nach dem Vater form- und fristgerecht ausgeschlagen. Danach haben auch alle Enkelkinder die Erbausschlagung form- und fristgerecht erklärt. Nach aktueller Kenntnis haben alle gesetzlichen Erben der 1. Ordnung ausgeschlagen. Ausschlagungserklärungen der gesetzlichen ERben der 2. Ordnung sind nicht eingegangen.
    Jetzt (nach Jahren) fechten alle Kinder (nicht auch die Enkelkinder) die Ausschlagung der Erbschaft an. Ein Notar hat sich bereits gemeldet und einen Erbscheinsantrag der Kinder angekündigt.
    Ich bin mir nicht ganz sicher, wem im Erbscheinsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist.
    Ich denke, die Enkelkinder, sind als Beteiligte beizuziehen und anzuhören, da sie nach der Anfechtung Ihrer Eltern nunmehr ebenfalls die Möglichkeit haben, anzufechten. Sollte die Anfechtung der Eltern nicht wirksam sein, haben auch die Enkel die Möglichkeit der Anfechtung gem. § 1954 BGB.
    Sind auch - oder stattdessen - die gesetzlichen Erben der 2. Ordnung, die nicht ausgeschlagen haben, von dem Erbscheinsantrag der Kinder in Kenntnis zu setzen?
    Für Eure Meinungen bin ich sehr dankbar.

  • Danke für die Antworten.
    Eine Frage noch zum Ausschlagungsverfahren: Sollte oder muss ich die Enkelkinder von der erfolgten Anfechtung der Ausschlagung ihrer Eltern in Kenntnis setzen? Die Enkelkinder haben bislang - noch - keine Anfechtung ihrer eigenen Erbausschlagung erklärt.

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