Klage oder Titelergänzende Feststellungsklage?

  • Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist hier Grund für die ebensolche Titulierung. Diese wird angestrebt, wenn festgestellt wird, dass der zahlungsunfähige Schuldner bereits vor Vertragsschluss zahlungsunfähig (wg. Abgabe VA, usw) war. Hintergrund ist der Nichtausfall bei IV des Schuldners.
    Im Grunde gibt es ja dann hier zwei Wege:
    1. Titulierung via MB/ VB mit anschließender Titelergänzender Feststellungsklage
    oder
    2. Direkte Klage vor dem AG mit Titulierung und Feststellung der vbuH

    Ich bin im Unklaren, welcher Weg der Bessere ist. Klar sind bei 1. die Kosten geringer, aber der Ablauf ist auch umfangreicher. Bei 2. ergeht ja i.d.R. immer ein VU, weswegen eigentlich diese Variante die Eleganteste ist.
    Habt Ihr Argumente, die für 1 oder 2 sprechen?
    Jede Anregung ist willkommen.... :)

  • Wenn es dir nur darum geht, dass die Forderung von der RSB ausgenommen ist, würde ich persönlich Variante 1 wählen und vorerst nur den MB/VB erwirken.
    Bei der Anmeldung zum InsO-Verfahren dann die vbuH mit der üblichen Begründung anmelden.

    Bei mir kommt vielleicht in 1 bis 2 von 10 Fällen mit vbuH wegen Zahlungsunfähigkeit vor Vertragsschluss überhaupt ein Widerspruch des Schuldners gegen die vbuH. Damit kannst du dir in diesen Fällen die Feststellungsklage sparen. Nur im Falle des Widerspruchs des Schuldner müsste diese dann noch nachgeschoben werden.

  • Danke. Das sind wertvolle Hinweise. Dann machen wir es künftig so, dass die vbuh-Begründung schon bei Erwirken des VB in der Akte verbleibt, um bei der FA dann auch liefern zu können.
    Vielen Dank noch einmal... :D

  • tolle Variante, der Anwaltsregress ist vorprogamiert !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • tolle Variante, der Anwaltsregress ist vorprogamiert !

    Würdest du deinen Einwand begründen? Welchen „Anwalt“ meinst du? Den IV?
    Bislang habe ich es schon häufiger erlebt, dass auch bei der Anmeldung einer titulierte Forderung mit Vorsatz der IV eine gesonderte und zusätzliche Erklärung der vbuH verlangt. Hier geht es lediglich darum, die Kosten des Klageverfahrens, – und natürlich den daraus resultierenden Aufwand (Schriftwechsel, Termin vor dem AG, usw.) zu minimieren. Wann also die VBUH eine Rolle spielt ist doch eigentlich zweitrangig. Wichtiger ist doch dann die saubere Dokumentation, damit man dann bei der FA im IV nicht blank dasteht…

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