Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist hier Grund für die ebensolche Titulierung. Diese wird angestrebt, wenn festgestellt wird, dass der zahlungsunfähige Schuldner bereits vor Vertragsschluss zahlungsunfähig (wg. Abgabe VA, usw) war. Hintergrund ist der Nichtausfall bei IV des Schuldners.
Im Grunde gibt es ja dann hier zwei Wege:
1. Titulierung via MB/ VB mit anschließender Titelergänzender Feststellungsklage
oder
2. Direkte Klage vor dem AG mit Titulierung und Feststellung der vbuH
Ich bin im Unklaren, welcher Weg der Bessere ist. Klar sind bei 1. die Kosten geringer, aber der Ablauf ist auch umfangreicher. Bei 2. ergeht ja i.d.R. immer ein VU, weswegen eigentlich diese Variante die Eleganteste ist.
Habt Ihr Argumente, die für 1 oder 2 sprechen?
Jede Anregung ist willkommen....