nachträgliche Zusammenrechnung von Einkommen

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:
    Der Schuldner hat eine erhebliche Rentennachzahlung bekommen. Der Rentenantrag wurde zwar bereits vor über einem Jahr gestellt, der Rentenbescheid ist jedoch erst jetzt ergangen.
    Während dieses Zeitraums hat der Schuldner daneben Arbeitseinkommen bezogen, welches unter dem Pfändungsfreibetrag lag.
    Der Schuldner beantragt nun die Pfändungsfreigabe bzgl. der Rentennachzahlung.
    Die Nachzahlungen sind ja anteilig dem Monat zuzurechnen, für den sie gezahlt werden. Die Rentenzahlungen für die jeweiligen Monate liegen ebenfalls unter der Pfändungsfreigrenze.
    Ich habe nun den Gläubiger zum Antrag des Schuldners angehört.
    Dieser beantragt nun die Zusammenrechnung der Rente mit dem Arbeitseinkommen für den jeweiligen Monat (danach würden sich tatsächlich pfändbare Beträge ergeben).
    Es stellt sich die Frage, ob das möglich ist :gruebel:
    Ich habe bis jetzt nur herausgefunden, dass Zahlungen, die bereits an den Schuldner erfolgt sind, von einer nachträglichen Zusammenrechnung nicht mehr erfasst werden.
    Allerdings ist hier ja noch keine Auszahlung an den Schuldner erfolgt, das Geld befindet sich noch auf dem Konto.

    Danke schon mal.
    Schöne Grüße, Ariane

  • §904 ZPO

    (3) 1Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte.

    Und:

    "Hierbei ist eine nachträgliche Betrachtung der in den jeweiligen Monaten erfolgten Kontobewegungen erforderlich"
    (BeckOK ZPO/Riedel, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 904 Rn. 10)

    Daher müsstest du schon in jedem nachgezahlten Monat fiktiv alles zusammenrechnen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ok, aber ich würde den § 904 Abs. 3 ZPO eher so verstehen, dass ich die jew. Rentennachzahlungen mit den ursprünglich für den jeweiligen Monat bereits ausbezahlten Rentenzahlungen zusammenrechne.
    Aber um die Rente mit dem Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, wäre doch ein Antrag nach § 850e Nr. 2a ZPO erforderlich. Und das dürfte doch nachträglich nicht möglich sein, oder?

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