Erstreckung Wohnungsrecht im Zuge Aufhebung WEG

  • Hallo,

    bin frisch vom Studium im GBA gelandet und habe folgendes Problem:

    Zwei WEG-Einheiten (je zu 1/2) des gleichen Eigentümers sollen aufgehoben werden. Auf nur einem WEG-Blatt ist ein Wohnungsrecht eingetragen, welches künftig am gesamten Grundstück lasten soll.

    Ich bin mir hier nicht sicher ob diese Erstreckung verlautbart werden muss, also vor der Schließung des belasteten WEG-Blattes ein Vermerk in die Veränderungsspalte in Abt. II soll (z.B. auf den 1/2 Miteigentumsanteil auf Blatt ... erstreckt und übertragen nach Blatt ...) oder ob eine solche Verlautbarung in das übertragene Wohnungsrecht gehört (z.B. "eingetragen am ... und pfanderstreckt hierher übertragen am ...") oder ob es einer Verlautbarung der Erstreckung hier nicht bedarf.

    Für Hilfe und Anregungen wäre ich sehr dankbar.

    LG Kathy

  • Da das Wohnungsrecht auf dem bislang nicht belastete Sondereigentum nicht ausgeübt werden kann, andererseits aber auch nach Aufhebung des Sondereigentums (nur) an dem Miteigentumsanteil nicht bestehen bleiben kann; siehe diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1036505
    würde ich wie folgt vorgehen.

    In der Abschreibungsspalte der Abt. II des betreffenden Wohnungsgrundbuchs würde ich zu dem Wohnungsrecht eintragen: Infolge Aufhebung des Sondereigentums mit dem Miteigentumsanteil nach Blatt…. übertragen am…

    In dem neu anzulegenden Grundbuchblatt (s. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 16. Auflage RN 2996, Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2022, Sonderbereich WEG RN 230) würde ich in Abt. II das Wohnungsrecht wie bisher eintragen, mit dem Zusatz: Eingetragen am …. im Wohnungsgrundbuch Blatt … , nach Aufhebung des Sondereigentums mit dem ½ Miteigentumsanteil hierher übertragen und auf den weiteren ½ Miteigentumsanteil erstreckt. Belastet ist nunmehr das Grundstück insgesamt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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