Erbscheinsantrag Gläubiger

  • Ich habe einen Gläubiger, der einen Erbschein beantragen möchte.
    Die Gläubigerstellung ist durch Vorlage eines Titels belegt.

    Den Hinweis, dass der Erbscheinsantrag erforderliche Angaben und beizufügende Urkunden gem. § 352 FamFG zu enthalten hat, wird seitens des Gläubigervertreters verneint - er meint, dass die Vorlage des Titels genüge unter Verweis auf OLG München, 31 Wx 272/13.

    Wer hat damit Erfahrung und kann mir weiterhelfen?

  • Der Gläubiger muss alle notwendigen Urkunden vorlegen und auch die EV abgeben. Es gibt meines Wissens keine „Erleichterung“ für ihn.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die genannte Entscheidung kann ich nicht finden, aber prinzipiell gibt 792 ZPO dem Titelgläubiger nur ein Antragsrecht. Das übrige Verfahren richtet sich nach dem normalen FamFG Vorschriften. Die dortigen Voraussetzungen sind auch vom antragstellenden Gläubiger zu erfüllen.

  • Guten Morgen,

    gemeint ist wahrscheinlich folgende Entscheidung:
    OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 31 Wx 273/13, FGPrax 2014, 266
    mit folgenden Leitsätzen:
    1. Wenn ein Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheins beantragt, prüft das Nachlassgericht nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Einzelfall.
    2. Macht der Erbe geltend, es gäbe entgegen seinen zunächst abgegebenen Erklärungen weitere Miterben, hat er hierfür konkrete Anhaltspunkte zu benennen.
    3. Eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar kann ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers auch in einer Sprache abgegeben werden, die weder die Muttersprache des Notars, noch die des Erklärenden ist, sofern sowohl der Erklärende als auch der Notar dieser Sprache hinreichend mächtig sind.

    Das bestätigt ja aber nur das Antragsrecht eines Titelgläubigers. Zu den weiteren Voraussetzungen wird da herzlich wenig ausgeführt.

    LG Philipp

  • Mir würde das genügen, wenn die Sparkasse als Körperschaft des öffentl. Rechts das selbst erklärt und siegelt.

    Ich hänge mich mal mit einem weiteren Anliegen hier dran.

    Ich habe eine Stadt, die einen Erbscheinsantrag nach E stellt. E ist Mitglied einer verzweigten Erbengemeinschaft und wird beerbt von A, B und C. Die Erbfolge nach E ist nachgewiesen, Antrag korrekt. Im Nachlass der E ist, wie angemerkt, die Beteiligung an einem Grundstück mit verfallenem Haus, von welchem Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht . Gegen einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft sind bereits Beitragsbescheide (wegen Grundsteuern, Abwasser ) ergangen und zugestellt. Nicht jedoch gegen E. Ich habe also keinen Titel nach § 792 ZPO gegen meine E. Welche Möglichkeiten hat die Stadt, wenn ich ihr schreibe, dass der Antrag wegen des fehlenden Titels gegen die E zurücknehmen muss bzw. wenn die Stadt nicht zurücknimmt, ich zurückweise.

    Ich weiß, dass es nicht meine Aufgabe ist, die Stadt auf weitre Möglichkeiten hinzuweisen, aber ich will nett sein und der Stadt weitere Optionen aufzeigen, erkenne aber selbst keine.

  • Die Stadt könnte mit den einzelnen Titeln gegen die Erben evtl. den jeweiligen Verwaltungs- und Verfügungsanspruch bzw. den Auseinandersetzungsanspruch der A,B,C-Erben nach E pfänden und sich überweisen lassen. Denn das ist ja eine noch nicht vollständig auseinandergesetzte Erbengemeinschaft nach E.

    Dann aus dem sich so ergebenden Recht die Zwangsversteigerung der übergeordneten Erbengmeinschaft, an der E im Grundbuch beteiligt ist, betreiben.

    Bin mir aber nicht sicher :)

    8. Buch ZPO ist schon lange her :)

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