Ich habe einen Gläubiger, der einen Erbschein beantragen möchte.
Die Gläubigerstellung ist durch Vorlage eines Titels belegt.
Den Hinweis, dass der Erbscheinsantrag erforderliche Angaben und beizufügende Urkunden gem. § 352 FamFG zu enthalten hat, wird seitens des Gläubigervertreters verneint - er meint, dass die Vorlage des Titels genüge unter Verweis auf OLG München, 31 Wx 272/13.
Wer hat damit Erfahrung und kann mir weiterhelfen?