Liebe Kolleg(inn)en,
wir könnten Eure Hilfe mal echt gut gebrauchen.
Bei einem (bayr.) Nachlassgericht ist ein ES-Antrag eingegangen, nach dem ausländisches Recht (nicht-EU) Anwendung findet, und der etliches an „Komplikationen“ bietet, die hier nicht so erfreulich sind wie bei Taschenuhren.
Verfügung des Richters: „Vorlage an Rpfl. z.w.V. und mit der Bitte um Vorlage an Richter bei Entscheidungsreife“
Auf Nachfrage des Rpfls. (der sich eigtl. völlig unzuständig sieht), wie denn der RPfl. feststellen solle, wann nach Ansicht des Richters Entscheidungsreife vorliege (eine Zurückweisung des Antrags aufgrund möglicher Mängel wäre ja auch eine Entscheidung), antwortet der Richter:
„Entscheidungsreife liegt vor, wenn das Verfahren durchgeführt ist (rechtl. Gehör, Vorlage aller Urkunden etc.). Falls das Verfahren durchgeführt ist und es zur Entscheidung ansteht, mag Vorlage an den Richter erfolgen, der dann entscheidet.“
§ 16 RPflG Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis
(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten […]
6. die Erteilung von Erbscheinen […], sofern […] die Anwendung ausländischen Rechts in
Betracht kommt
§ 1a AufhRiVbV (Bayern)
(1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt: […]
3. nach § 16 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 RPflG […]
Aber wo steht, dass zu der „Erteilung von Erbscheinen“ auch das vorangegangene Verfahren mit Zwischenverfügungen etc. gehört, wenn der Richter (der übrigens auch der Ansicht ist, eine Verfügung zu dem von ihm erlassenen Erbschein Sache des Rechtspflegers ist) meint, mit „Erteilung von Erbscheinen“ sei nur die letztendliche Entscheidung an sich gemeint?
Die Krönung: Der Richter hat nun per Beschluss gem. § 7 RPflG die Zuständigkeit des Rechtspflegers bestimmt - mit Ausnahme der Entscheidung am Schluss, die sich der Richter selbst vorbehält. ergänzt am 08.09.2022
Geht das überhaupt bei Verfahren, die gar nicht auf den Rechtspfleger übertragen wurden? Okay, § 8 IV Satz 2 RPFlG ist bekannt- aber könnte so nicht ein Richter einfach ALLES dem RPfl zuweisen? Was könnte man einem solchen Vorgehen entgegensetzen?
Was würdet Ihr tun? Wie würdet Ihr argumentieren?
DANKE schonmal für alle Hilfe!