Massekosten Beschwerdegebühr

  • Ein (querulatorischer) Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin legt für diese im Insolvenzverfahren gegen alles und jeden Beschwerde ein (oder sonstige Rechtsmittel).

    Sämtliche Beschwerdeverfahren verliert die Schuldnerin und trägt die Kosten.

    Handelt es sich bei diesen Kosten um Masseverbindlichkeiten?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • würde sagen ney:
    Masseverbindlichkeiten= §55 InsO
    Nr. 1- Handlung IV? eher ney

    Da bin ich ja dabei.

    Das bedeutet aber, dass eine nicht natürliche Person im Insolvenzverfahren lustig Rechtsmittel einlegen kann, ohne dass irgendjemand für die Kosten bezahlen muss.

    Wenn keine Masseverbindlichkeit, dann Neuforderung und diese bei einer Gmbh etc. während oder nach Insolvenzverfahren geltend zu machen... aussichtslos...

    Oder übersehe ich da irgend etwas?:gruebel:

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wenn keine Masseverbindlichkeit, dann Neuforderung und diese bei einer Gmbh etc. während oder nach Insolvenzverfahren geltend zu machen... aussichtslos...

    Außer es kommt zu einer Einstellung nach § 212 oder § 213 InsO, oder es gibt einen Insolvenzplan.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das bedeutet aber, dass eine nicht natürliche Person im Insolvenzverfahren lustig Rechtsmittel einlegen kann, ohne dass irgendjemand für die Kosten bezahlen muss.

    Ist es nicht so, dass der GF ja für die GmbH nur noch im insolvenzfreien Bereich handlungsbefugt ist? Wenn er sich als gleichzeitiger Gesellschafter benachteiligt fühlt und über den IV oder Gott und die Welt beschweren will, entstehen ja für die Masse keine Kosten, das ist ja dann sein Privatvergnügen...

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