Familiengerichtliche Genehmigung / Nachlassinsolvenz

  • Die Mutter hat die Erbschaft für den Minderjährigen nach seinem Vater ausgeschlagen. Hierfür ist die fam. Genehmigung erforderlich.

    Zum Nachlass gehören viele Kreditverbindlichkeiten aber eben auch Grundeigentum. Die genauen Werte stehen noch nicht fest.

    Die eingesetzte Nachlasspflegerin hat einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt.

    Besteht für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahren überhaupt noch ein Ausschlagungs- bzw. Genehmigungsbedürfnis?

  • Vielleicht will der Minderjährige nicht Beteiligter im Nachlassinsolvenzverfahren sein?:gruebel:

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Besteht für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahren überhaupt noch ein Ausschlagungs- bzw. Genehmigungsbedürfnis?

    Würde ich schon so sehen. Die Rechtsprechung (z.B. LG Coburg, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 41 T 109/16 –, juris) nimmt an, dass es für die Nachlassinsolvenz keine Kostenstundung nach § 4a InsO gibt. Je nach Nachlass könnten wir daher wohl recht schnell bei der Einstellung mangels Masse landen, § 207 InsO. Dann steht dem Erben zwar noch die Einrede nach § 1990 BGB zu, die geltend zu machen, könnte in der praktischen Umsetzung aber schwierig sein.

    (Hatte das mal in einer Betreuungsakte in der die Erbausschlagungsfrist verbummelt wurde).

    Die Erbausschlagung ist definitiv die sauberere, billigere und sicherere Lösung.

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