Die Mutter hat die Erbschaft für den Minderjährigen nach seinem Vater ausgeschlagen. Hierfür ist die fam. Genehmigung erforderlich.
Zum Nachlass gehören viele Kreditverbindlichkeiten aber eben auch Grundeigentum. Die genauen Werte stehen noch nicht fest.
Die eingesetzte Nachlasspflegerin hat einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt.
Besteht für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahren überhaupt noch ein Ausschlagungs- bzw. Genehmigungsbedürfnis?