Vollmacht ausreichend Vermächtniserfüllung

  • A verfügt im notariellen Testament, dass B und C Erben werden. B erhält als Vermächtnis das Eigentum an Grundstück G. Nun erklärt B im Wege der Vermächtniserfüllung die Auflassung an sich. B legt eine notarielle Vollmacht von A vor, welche erst im Fall des Todes von A wirksam wird.

    Inhalt ist im ersten Abschnitt unter der Überschrift Handeln und Verwalten
    in erster Linie über Barvermögen zu verfügen, Bankgeschäfte, Gesellschafterrechte wahrnehmen . In Ziffer g steht: B darf bei Behörden vertreten, insbesondere bei der Steuerverwaltung zu vertreten; zu diesem Zweck darf er Erklärungen aller Art unterzeichnen, Steuern und Abgaben bezahlen, Beschwerden und Anträge der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzubringen, Stundungen zu erwirken, Sicherheiten zu vereinbaren, Eintragungen aller Art in Grundbüchern und Hypothekenregistern zu bewilligen.

    Dann folgt Abschnitt II Überschrift Zu Inverstieren (Anlegen) und zu verfügen
    : Grundstücke, Schiffe, Aktien, Handelsgeschäfte, bewegliche Sachen , Forderungen und überhaupt Vermögenswerte jeder Art zu erwerben, zu verkaufen und auszutauschen zu Preisen und gegen Leistungen und Bedingungen, die der B bestimmt.
    Dann Abschnitt III Überschrift Untervollmacht zu erteilen, Verschiedene Befugnisse :
    Zu obigen Zwecken.....und überhaupt alles notwendige zu tun. B. ist dabei von § 181 BGB befreit.

    Für mich sieht dies nach einer Vollmacht aus, welche die wirtschaftlichen Interessen der A betrifft (Laut Nachlassakte sehr vermögend) und diese nach dem Tod weiterführen, abwickeln kann. Ich tue mir schwer, darin die Vollmacht zur Durchführung des Vermächtnisses, welches ja ein höchstpersönlicher Anspruch ist und nichts was an einem Geschäftsleben teilnimmt darstellt. Wie sieht ihr das?

  • des Vermächtnisses, welches ja ein höchstpersönlicher Anspruch ist und nichts was an einem Geschäftsleben teilnimmt darstellt. Wie sieht ihr das?

    Der Vermächtnisnehmer ist ja auch persönlich da (und ich bin mir nicht sicher, dass es ein höchstpersönlicher Anspruch ist - ich hätte kein Problem damit, wenn für den Vermächtnisnehmer ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter die Auflassung erklären/entgegennehmen würde).

    Und von der Vollmacht scheint mir die Erfüllung von Verbindlichkeiten (auf seiten des Nachlasses) auch gedeckt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mein Problem ist, dass B. Miterbe mit C ist, gleichzeitig Vermächtnisnehmer und die Vollmacht aufgrund deren er für die Erbengemeinschaft B./C. handelt eine transmortale Vollmacht ist, welche hinsichtlich der Befugnis betreffend Grundbesitz in meinen Augen immer von einem Geschäft basierend auf Erwerb, Verkauf etc. abstellt. Hier fließt keine Gegenleistung in den Nachlass.

  • Mein Problem ist, dass B. Miterbe mit C ist, gleichzeitig Vermächtnisnehmer und die Vollmacht aufgrund deren er für die Erbengemeinschaft B./C. handelt eine transmortale Vollmacht ist, welche hinsichtlich der Befugnis betreffend Grundbesitz in meinen Augen immer von einem Geschäft basierend auf Erwerb, Verkauf etc. abstellt. Hier fließt keine Gegenleistung in den Nachlass.

    Ja und? Die Erben sind zur unentgeltlichen Übertragung verpflichtet (wegen des Vermächtnisses).

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