Die Sparkasse Sp übernimmt für den Schuldner S. eine Mietbürgschaft zugunsten des Vermieters V in Höhe von 100.000 EUR.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldet die Sparkasse die Bürgschaftssumme in voller Höhe an, der V. meldet nicht an. Die Sp wird wegen noch offener Mieten in einer Höhe von 30.000 EUR in Anspruch genommen und nimmt den Differenzbetrag von 70.000 EUR zurück.
Aufgrund der eingetretenen Masseunzulänglichkeit zahlt der IV die Mieten nach Eröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht. Die Sp. wird abermals aus der Bürgschaft in Anspruch genommen in Höhe von 60.000 EUR.
Frage: Ist die Sp. aus übergegangem Recht Massegläubiger gem. § 55 InsO oder Insolvenzgläubiger aufgrund § 44 InsO iVm. § 191 InsO, weil die Forderung bereits vorinsolvenzlich bestand, die Inanspruchnahme, sprich das Ereignis, jedoch erst nach Eröffnung (für Masseverbindlichkeiten) erfolgte?