Verfahrenspflegervergütung nach RVG

  • Hallo,

    ich habe einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, der die Verfahrenspflegschaft laut Beschluss berufsmäßig führt.

    Jetzt rechnet er nach RVG ab. Argument ist, dass er Stellung zu einer juristischen Fragestellung genommen hat. Da das RVG hierfür keine Gebühr vorsieht rechnet er eine Pauschale BEratungsgebühr von 200,00 EUR ab. Hinzu kommen Auslagenpauschale und MwSt.

    Meines Erachtens nach kann er doch nur per Stundensatz abrechnen oder? Hatte jemand schon mal so eine Abrechnung?

    Danke schonmal.

  • Entweder wurde die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit schon im Bestellungsbeschluß festgestellt (dann bist Du bei der Festsetzung daran gebunden) oder anwaltliche Tätigkeit wäre von einem juristischen Laien ohnehin beauftragt worden. Nur dann gibt es Geld nach RVG. Die Suchfunktion spuckt Dir da etliche Entscheidungen im Rechtsprechungsthread aus. Die aktuellste ist https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1208013

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da frage mal den Ast. nach der Rechtsgrundlage, wenn Du überhaupt einen Ansatz für Abrechnung nach RVG siehst. Im Unterbringungsverfahren wären wir bei VV 6300 etc., aber sonst ist doch nichts in Sicht.

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  • Darüber bin ich mir auch noch nicht im klaren. Der Betreuer hat Geld in einer Sofortrente angelegt ohne das genehmigen zu lassen.
    Habe eben den RA als Verfahrenspfleger bestellt und eine sehr ausführliche Stellungnahme erhalten. Allerdings bezweifle ich, dass ein juristischer Laie zum Abschluss für einen solchen Vertrag einen RA beauftragen würde.
    In dem Fall hat sich nun rausgestellt, dass die Anlage nicht genehmigt werden kann...

    Der RA führt aus, dass das RVG für die Überprüfung eines Vertrages keine Gebührenregelung beinhaltet, weshalb er halt mal Pauschale 200,00 EUR ansetzt..

  • Ich würde hier wohl schon die Abrechnung nach RVG ausschließen wollen. Und wenn das RVG keine Gebührenregelung enthält, kann er auch keine Gebühr abrechnen. Rechtsgrundlose Pauschalen erhält der Verfahrenspfleger nicht. Ggf. höre zunächst den Bezirksrevisor an.

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  • Darüber bin ich mir auch noch nicht im klaren. Der Betreuer hat Geld in einer Sofortrente angelegt ohne das genehmigen zu lassen.
    Habe eben den RA als Verfahrenspfleger bestellt und eine sehr ausführliche Stellungnahme erhalten. Allerdings bezweifle ich, dass ein juristischer Laie zum Abschluss für einen solchen Vertrag einen RA beauftragen würde.
    In dem Fall hat sich nun rausgestellt, dass die Anlage nicht genehmigt werden kann...

    Für mich sieht das (zunächst) nach einem selbst gemachten Problem aus.

    Die Geldanlage ist auch ohne Genehmigung wirksam, da es sich nicht um eine Außengenehmigung handelt. Welchen Sinn hat da jetzt ein Beschluss hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, insbesondere wenn ein Genehmigungsantrag nicht vorliegt? :gruebel: Ich hätte da schon gar keinen Verfahrenspfleger bestellt.

    siehe auch hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1237142


    Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des RA ist aus meiner Sicht die Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen. Je nach Umfang der Regelungen im Vertrag über die Sofortrente wird man wohl auch von einem Anspruch des Verfahrenspflegers nach RVG ausgehen können, vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022 - 5 T 100/22, Rn. 14:

    Zitat

    Demzufolge ist eine RVG-Vergütung geboten, wenn auf einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zu prüfen ist, ob ein umfangreiches Vertragswerk dem Wohl des Betroffenen entspricht (Keidel/Giers, 20. Aufl. 2020, FamFG § 277 Rn. 13 unter Hinweis auf o.g. Entscheidung des BGH, vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 -, Rn. 14, juris). Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht eine Rechtsanwältin mit der Prüfung beauftragt mit der Folge, dass diese auch als solche zu bezahlen ist.

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