Hallo.
In einem Wohnungsgrundbuch wurde im BV Folgendes formuliert:
... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. X bezeichneten Wohnung im EG.
Laut Teilungserklärung (aus dem Jahr: 1988) gehört zu jeder Wohnung auch eine Garage und ein Keller.
Die Eigentümerin beanstandet nun, dass die Garage nicht im BV vermerkt wurde.
Ich gehe davon aus, dass Garage und Keller zu den Nebenräumen zählen, die nicht extra im BV aufgeführt werden müssen. Ist das korrekt? Ich konnte leider keine aussagekräftige Fundstelle hierzu finden.
Schon mal vielen Dank