Allgemeine Bezeichnung im BV zulässig?

  • Hallo.

    In einem Wohnungsgrundbuch wurde im BV Folgendes formuliert:

    ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. X bezeichneten Wohnung im EG.

    Laut Teilungserklärung (aus dem Jahr: 1988) gehört zu jeder Wohnung auch eine Garage und ein Keller.

    Die Eigentümerin beanstandet nun, dass die Garage nicht im BV vermerkt wurde.

    Ich gehe davon aus, dass Garage und Keller zu den Nebenräumen zählen, die nicht extra im BV aufgeführt werden müssen. Ist das korrekt? Ich konnte leider keine aussagekräftige Fundstelle hierzu finden.

    Schon mal vielen Dank :)

  • Ich hätte jedenfalls den Umstand, dass zum Sondereigentum auch die Garage gehört, im Beschrieb erwähnt; siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…362#post1162362

    Allerdings kann nach § 7 Absatz 3 Satz 1 WEG wegen des Gegenstands des SE auch auf die Bewilligung Bezug genommen werden.

    Zu Kellerräumen, Garagen und Speicherräumen führt Ott in der DNotZ 2015, 483/486 aus: „Zu einem Wohnungseigentum können auch Räume gehören (z.B. Kellerräume, Speicher, Garage), die für sich betrachtet zwar nicht zu Wohnzwecken dienen, aber Teil der Wohnung sind (sog. unselbstständiges Teileigentum).13 Wegen des überwiegenden Charakters des Wohnungseigentums erfolgt die Eintragung im Grundbuch in solchen Fällen als Wohnungseigentum und nicht als Wohnungs- und Teileigentum.14“ ; siehe:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…923#post1106923

    Das entspricht der Darstellung bei Rapp im Staudinger BGB, Neubearbeitung 2018, § 1 WEG RN 6 und bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage in der Fußnote 300 zur RN 2851

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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