Mitgliederversammlung Verein

  • Es wird zu einer Mitgliederversammlung eines Vereins geladen. Anmelden kann man sich laut Einladung indem man einen bestimmten Betrag überweist.
    (Es geht hierbei wohl um die Umlage für das gemeinsame Essen und die Getränke).
    Ob jemand der nicht gezahlt hat und trotzdem kommt, von der Versammlung ausgeschlossen worden wäre, kann ich den Schreiben nicht klar entnehmen. Man musste nach dem Einladungstext jedoch davon ausgehen, dass man nur teilnehmen kann, wenn man zahlt.
    Die Satzung sieht ein Eintrittsgeld für Versammlungen nicht vor.

    Die Versammlung findet statt. Die Vorstandswahlen erfolgen einstimmig unter Enthaltung des zu Wählenden und werden auch im Register eingetragen. Bei Eintragung waren die oben beschriebenen Punkte nicht bekannt.
    Dies wurde erst jetzt von dritter Seite mitgeteilt.

    Eure Einschätzung? War die Wahl unwirksam?

  • Erste Intention: führen solche Erschwernisse des Zugangs oder Einladungsfehler zur Nichtigkeit von Beschlüssen oder machen sie sie "lediglich" anfechtbar.
    Da muss man genauer einsteigen.

    Kommt man grundsätzlich zur zweiten Variante:
    Haben sich teilnahmeberechtigte Mitglieder durch die Forderung eines "Eintrittsgeldes" von der Teilnahme abgehalten gefühlt?
    Hatte das letztlich auch Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl?
    Wurde das gerügt?
    Wenn sich die Mitglieder letztlich davon nicht beeinträchtigen ließen und die Wahl wäre mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt worden (was spekulativ ist ...) oder die Mitglieder machen die Mängel erst nach erheblicher Zeit geltend, obwohl sie diese längst kannten und geltend machen müssten - dann wäre ich wohl bei der Wirksamkeit.

    Das ist sicher eine Einzelfallentscheidung.

  • Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen (OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2021 – I-8 U 61/20 –, juris).

    Ich würde die dritte Seite daher auf ihr Anfechtungsrecht hinweisen und als VR nichts weiter veranlassen.


    Das sehen die Kommentare meines Erachtens anders. Wenn der Beschluss nichtig ist, muss ich dies von Amts wegen beachten.
    Ich hätte den Tenor das angesprochenen Urteils anders verstanden als du. Wenn jemand klagen will, muss er eine allgemeine Feststellungsklage wählen.
    Klagt er nicht, heißt das nicht, dass ich den Beschluss von mir aus kommentarlos durchwinken kann.
    Sonst müsste ich ja gar nichts mehr prüfen.


  • Dies wurde erst jetzt von dritter Seite mitgeteilt.

    Eure Einschätzung? War die Wahl unwirksam?


    Wer ist dieser Dritte ? Vereinsmitglied ? Hätte ja trotzdem zur Versammlung gehen können, auch ohne Zahlung.

    Beschwerde gegen die Eintragung ist nicht möglich, § 383 FamFG, es wurden auch keine Vorschriften verletzt weil es dir einfach nicht bekannt war.

    Ich würde auch auf den Klageweg verweisen.

  • Eine Löschung nach § 395 FamFG käme dann in Betracht, wenn du Anhaltspunkte dafür hättest, dass die Beschlussfassung nichtig ist. Nun sind Beschlussmängel im Vereinsrecht (noch) ein recht weites Feld. In der Literatur wird mittlerweile wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass nicht jeder Beschlussmangel automatisch die Nichtigkeit zur Folge hat. Wird wie hier eine mitgliederschützende Verfahrensregel (= "kostenlose" Teilnahme an der Versammlung) eingeschränkt, kommt es zunächst darauf an, ob das betroffene Mitglied diesen Mangel rügt - entweder in der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter oder bei Abwesenheit gegenüber dem Vorstand oder dem Registergericht. Macht das Mitglied die Unwirksamkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend, verwirkt es sein Anfechtungsrecht und der Beschluss ist endgültig wirksam (Schöpflin, BeckOK, BGB, § 32, Rn. 39). Ich würde in deinem Fall nicht von einer absoluten Nichtigkeit ausgehen. Die Unwirksamkeit müsste ggf. im Klageweg geltend gemacht werden.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Bei einem solch unverschämten Mangel würde ich von Nichtigkeit ausgehen. Es wird das elementarste Recht des Vereinsmitglieds von einer in der Satzung nicht vorgesehenen Beitragspflicht abhängig gemacht. Irgendwann muss auch mal gut sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei einem solch unverschämten Mangel würde ich von Nichtigkeit ausgehen. Es wird das elementarste Recht des Vereinsmitglieds von einer in der Satzung nicht vorgesehenen Beitragspflicht abhängig gemacht. Irgendwann muss auch mal gut sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das war auch mein Gedanke.
    Auch mich stört, dass der Hinweis anonym kam.
    Hätte mir jemand andererseits anonym geschrieben, "Deine letzte Eintragung war falsch. Das Protokoll wurde gefälscht. Es hat gar keine Versammlung stattgefunden. Die eingetragenen Personen räumen gerade die Konten des Vereins leer", wäre ich dem vermutlich auch nachgegangen und hätte wenigstens die Vorgänger mal angerufen. Warum also hier nicht?

    Ich kann den Verein ja mal anhören.:)

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