Funktionale Zuständigkeit bei Aufheben des Ruhens der elterlichen Sorge

  • Hallo,

    Ich habe eine Frage zu einem Fall.

    Ein minderjähriger ukrainischer Staatsbürger kam nach Deutschland. Somit wurde richterlich das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und eine Amtsvormundschaft eingeleitet. Nun ist der Minderjährige jedoch zurück bei seiner Familie in der Ukraine und das Ruhen ist aufzuheben. (+ Vormundschaft endet)

    Nun ist meine Frage, wer für das Aufheben des Ruhens nun zuständig ist? Der Richter wegen ausländischem Recht und weil er den anfänglichen Beschluss erlassen hat, oder der Rechtspfleger, weil dieser normalerweise dafür zuständig wäre?


    Vielen Dank für eure Hilfe!!:)

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