Nachzahlung Rente Verwahrfrist für Bank

  • Die Schuldnerin hat am 19.08.2022 eine Rentennachzahlung über fast 2.000,00 € erhalten für die Zeit vom 01.09.2021 bis 30.09.2022. Ihr Antrag auf Freigabe ist hier am 13.09.2022 eingegangen, allerdings wurde hier die einzige hier vorliegende Akte bzgl. dieser Schuldnerin ausgesondert und der Gläubiger und PfÜBdatum etc. sind daher unbekannt. Die Drittschuldnerin hat der Schuldnerin den Namen der Gläubigerin (Stadt X) mitgeteilt, diese hat aber noch keine Abschrift des PfÜB übersandt. Eine einstweilige Einstellung gemäß § 732 ZPO kann ich daher noch nicht machen. Es ist ja nicht auszuschließen, dass es doch nicht dieser PfÜB war. Daher meine Frage: Wie lange muss die Bank das Geld verwahren? Gilt hier auch die Dreimonatsfrist des § 899 ZPO?

  • Die Rentennachzahlung ist vermutlich über § 904 Abs. 3 ZPO zu regeln ist und die Entscheidung über die Freigabe wirkt kontobezogen, nicht pfändungsbezogen (§ 904 Abs. 5 ZPO).

    Leider ist der § 904 ZPO inhaltlich etwas ungeschickt und verweist nicht auf § 732 Abs. 2 ZPO. Ob man eine einstweilige Anordnung treffen kann, ist daher nicht ganz klar (meiner Meinung nach muss das gehen, ggf. über eine Analogie).

    Wenn man davon ausgeht, dass man nach § 732 Abs. 2 ZPO analog die Auskehrung bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 904 ZPO einstellen kann, muss die Einstellungsentscheidung (wie auch die Freigabeentscheidung) konto- und nicht pfändungsbezogen ausgesprochen werden.

  • Wie meinst Du das?

    Ich hätte bezgl. "des am... auf dem Konto eingegangenen Betrages in Höhe von.... " eingestellt.

    Und wenn ich nicht einstellen würde könnte es doch sein, dass die Bank den Betrag -soweit der pfändungsfreie Betrag überschritten wird- weiterleitet bevor ich nach Anhörung der Gläubigerin entscheiden kann?

  • Ich glaube, es ist so gemeint, dass es gar keine Anhörung irgendeines Gläubigers geben muss, da die Vorgaben des § 904 ebenso zu behandeln sind wie die sogenannten "Bescheinigungen" für das Pfändungsschutzkonto.

    Man gibt einfach - falls die Berechnung das her gibt - die Nachzahlung frei und dies wirkt für das Konto und alle dort lastenden Pfändungen und nicht wie die § 906 Entscheidungen für eine bestimmte Pfändung.

  • ... allerdings wurde hier die einzige hier vorliegende Akte bzgl. dieser Schuldnerin ausgesondert und der Gläubiger und PfÜBdatum etc. sind daher unbekannt. Die Drittschuldnerin hat der Schuldnerin den Namen der Gläubigerin (Stadt X) mitgeteilt, diese hat aber noch keine Abschrift des PfÜB übersandt. Eine einstweilige Einstellung gemäß § 732 ZPO kann ich daher noch nicht machen. Es ist ja nicht auszuschließen, dass es doch nicht dieser PfÜB war. ...

    Deine Vorsicht in allen Ehren, aber wir fordern vom oder von den Gläubigerin keine Abschriften d. Pfüb/-se an. Wenn die Bank mitteilt bzw. der Schuldner einen entsprechenden Ausdruck einreicht, aus dem sich d. Gläubiger entnehmen lassen (und ggf. die zugehörigen Aktenzeichen) sollte das genügen.

  • Laut Kommentierung im Zöller ist der Gläubiger anzuhören nach § 103 GG

    Wir hören auch vor der Entscheidung die Gläubiger an.

    Zudem stellen wir Beschlüsse über die einstweilige Einstellung mit Bezeichnung des jeweiligen Pfüb (bezgl. "des am... auf dem Konto eingegangenen Betrages in Höhe von.... " ist m. E. unzutreffend) an alle Gläubiger zu und erlassen diese einzeln in den entsprechenden Verfahren. Den Gläubigern steht hinsichtlich der Einstellung die Möglichkeit der Rechtspflegererinnerung zu, darüber ist in den Einstellungsbeschlüssen zu belehren.

  • Ich glaube, es ist so gemeint, dass es gar keine Anhörung irgendeines Gläubigers geben muss, da die Vorgaben des § 904 ebenso zu behandeln sind wie die sogenannten "Bescheinigungen" für das Pfändungsschutzkonto.

    Man gibt einfach - falls die Berechnung das her gibt - die Nachzahlung frei und dies wirkt für das Konto und alle dort lastenden Pfändungen und nicht wie die § 906 Entscheidungen für eine bestimmte Pfändung.

    So war das eigentlich nicht gemeint.... Wie die Kollegen schon festgestellt haben, muss man die bekannten Gläubiger anhören und braucht gegebenenfalls Zeit für die Antragsbearbeitung.

    Daher besteht ein Sicherungsbedürfnis des Schuldners, dem in anderen Verfahren (z.B. Antrag nach § 906 ZPO) durch eine einstweilige Einstellung der Überweisung gem. § 732 Abs. 2 ZPO entsprochen wird (rechtlich handelt es sich bei dieser Einstellungsentscheidung um eine einstweilige Anordnung).

    Leider gibt es im § 904 ZPO keinen Verweis auf § 732 Abs. 2 ZPO. Daher stellt sich die Frage, ob eine einstweilige Einstellung überhaupt geht. Das würde ich aus genannten Gründen bejahen.

    Da die Endentscheidung sämtliche Vollstreckungen auf dem Konto betrifft (also z.B. auch öffentlich rechtliche Vollstreckungen) bin ich der Meinung, dass auch die einstweilige Einstellung für sämtliche Vollstreckungen auf einmal möglich sein müsste und eben nicht pfändungsbezogen erfolgen muss.


  • Da die Endentscheidung sämtliche Vollstreckungen auf dem Konto betrifft (also z.B. auch öffentlich rechtliche Vollstreckungen) bin ich der Meinung, dass auch die einstweilige Einstellung für sämtliche Vollstreckungen auf einmal möglich sein müsste und eben nicht pfändungsbezogen erfolgen muss.

    Was ist, wenn es bereits abweichende z.B. reduzierte Freibeträge, weil Bußgeld, auf dem Konto gibt?

  • ... allerdings wurde hier die einzige hier vorliegende Akte bzgl. dieser Schuldnerin ausgesondert und der Gläubiger und PfÜBdatum etc. sind daher unbekannt. Die Drittschuldnerin hat der Schuldnerin den Namen der Gläubigerin (Stadt X) mitgeteilt, diese hat aber noch keine Abschrift des PfÜB übersandt. Eine einstweilige Einstellung gemäß § 732 ZPO kann ich daher noch nicht machen. Es ist ja nicht auszuschließen, dass es doch nicht dieser PfÜB war. ...

    Deine Vorsicht in allen Ehren, aber wir fordern vom oder von den Gläubigerin keine Abschriften d. Pfüb/-se an. Wenn die Bank mitteilt bzw. der Schuldner einen entsprechenden Ausdruck einreicht, aus dem sich d. Gläubiger entnehmen lassen (und ggf. die zugehörigen Aktenzeichen) sollte das genügen.

    Das Problem ist, dass ich gar nicht weiß, wer der Gläubiger ist. Hier gibt es ein altes Verfahren wonach der Gläubiger die Stadtwerke sind. Nach den Angaben der Bank ist es die Stadt X. Da ich meines Erachtens genau angeben muss, in welcher Sache die Einstellung erfolgt muss ich zumindest den Gläubiger kennen. Schriftliches hat die Schuldnerin mir nicht vorgelegt. Ohne Aktenzeichen kann ich meines Erachtens nichts machen. Es bringt der Schuldnerin ja auch nichts, wenn ich in der alten Sachen einstelle und diese sich schon erledigt hat.

  • ... allerdings wurde hier die einzige hier vorliegende Akte bzgl. dieser Schuldnerin ausgesondert und der Gläubiger und PfÜBdatum etc. sind daher unbekannt. Die Drittschuldnerin hat der Schuldnerin den Namen der Gläubigerin (Stadt X) mitgeteilt, diese hat aber noch keine Abschrift des PfÜB übersandt. Eine einstweilige Einstellung gemäß § 732 ZPO kann ich daher noch nicht machen. Es ist ja nicht auszuschließen, dass es doch nicht dieser PfÜB war. ...

    Deine Vorsicht in allen Ehren, aber wir fordern vom oder von den Gläubigerin keine Abschriften d. Pfüb/-se an. Wenn die Bank mitteilt bzw. der Schuldner einen entsprechenden Ausdruck einreicht, aus dem sich d. Gläubiger entnehmen lassen (und ggf. die zugehörigen Aktenzeichen) sollte das genügen.

    Das Problem ist, dass ich gar nicht weiß, wer der Gläubiger ist. Hier gibt es ein altes Verfahren wonach der Gläubiger die Stadtwerke sind. Nach den Angaben der Bank ist es die Stadt X. Da ich meines Erachtens genau angeben muss, in welcher Sache die Einstellung erfolgt muss ich zumindest den Gläubiger kennen. Schriftliches hat die Schuldnerin mir nicht vorgelegt. Ohne Aktenzeichen kann ich meines Erachtens nichts machen. Es bringt der Schuldnerin ja auch nichts, wenn ich in der alten Sachen einstelle und diese sich schon erledigt hat.

    Das ist richtig. Deshalb stellen/entscheiden wir auch nur hinsichtlich der Pfändungen, die laut Bank am Konto noch bestehen. Das weist der Schuldner durch einen entsprechenden Ausdruck der Bank nach, dieser wäre dir natürlich noch beizubringen.

    Ich vermute übrigens in deinem Fall, dass die Pfändung der Stadtwerke und der Stadt X verschiedene Angelegenheiten sind. Die Pfändung der Stadtwerke könnte tatsächlich erledigt sein, während die Stadt X mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst gepfändet hat.


  • Da die Endentscheidung sämtliche Vollstreckungen auf dem Konto betrifft (also z.B. auch öffentlich rechtliche Vollstreckungen) bin ich der Meinung, dass auch die einstweilige Einstellung für sämtliche Vollstreckungen auf einmal möglich sein müsste und eben nicht pfändungsbezogen erfolgen muss.

    Was ist, wenn es bereits abweichende z.B. reduzierte Freibeträge, weil Bußgeld, auf dem Konto gibt?

    Da die Rentennachzahlung ja ohnehin für sämtliche Gläubiger (also auch die Bußgeldgläubiger) pfandfrei gestellt wird, entsteht da eigentlich niemand ein Nachteil durch die Einstellung, oder? Eventuell müssen die Bußgeldgläubiger dann warten, bis das § 904er Verfahren abgeschlossen ist, aber das ist in meinen Augen hinzunehmen.

    Aber generell halte ich den Einwand für Bedenkenswert.... Gerade das ggf. problematische Zusammenspiel von §§ 906 Abs. 1, 850d ZPO und § 904 ZPO hatte ich so noch nicht bedacht. Unabhängig von der Einstellung bräuchte man bei einer privilegierten Pfändung eigentlich zwei unpfändbare Nachzahlungsbeträge... Einen für "normale Gläubiger" und einen für "privilegierte Gläubiger, oder? Wie man das praktisch umsetzen soll (gerade wenn es z.B. mehrere Unterhaltspfändungen verschiedener Angehöriger, z.B. Exfrau und minderjährige Kinder, gibt)? :gruebel:

  • ... allerdings wurde hier die einzige hier vorliegende Akte bzgl. dieser Schuldnerin ausgesondert und der Gläubiger und PfÜBdatum etc. sind daher unbekannt. Die Drittschuldnerin hat der Schuldnerin den Namen der Gläubigerin (Stadt X) mitgeteilt, diese hat aber noch keine Abschrift des PfÜB übersandt. Eine einstweilige Einstellung gemäß § 732 ZPO kann ich daher noch nicht machen. Es ist ja nicht auszuschließen, dass es doch nicht dieser PfÜB war. ...

    Deine Vorsicht in allen Ehren, aber wir fordern vom oder von den Gläubigerin keine Abschriften d. Pfüb/-se an. Wenn die Bank mitteilt bzw. der Schuldner einen entsprechenden Ausdruck einreicht, aus dem sich d. Gläubiger entnehmen lassen (und ggf. die zugehörigen Aktenzeichen) sollte das genügen.

    Das Problem ist, dass ich gar nicht weiß, wer der Gläubiger ist. Hier gibt es ein altes Verfahren wonach der Gläubiger die Stadtwerke sind. Nach den Angaben der Bank ist es die Stadt X. Da ich meines Erachtens genau angeben muss, in welcher Sache die Einstellung erfolgt muss ich zumindest den Gläubiger kennen. Schriftliches hat die Schuldnerin mir nicht vorgelegt. Ohne Aktenzeichen kann ich meines Erachtens nichts machen. Es bringt der Schuldnerin ja auch nichts, wenn ich in der alten Sachen einstelle und diese sich schon erledigt hat.

    Das ist richtig. Deshalb stellen/entscheiden wir auch nur hinsichtlich der Pfändungen, die laut Bank am Konto noch bestehen. Das weist der Schuldner durch einen entsprechenden Ausdruck der Bank nach, dieser wäre dir natürlich noch beizubringen.

    Ich vermute übrigens in deinem Fall, dass die Pfändung der Stadtwerke und der Stadt X verschiedene Angelegenheiten sind. Die Pfändung der Stadtwerke könnte tatsächlich erledigt sein, während die Stadt X mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst gepfändet hat.

    Das denke ich auch. Leider hat die Bank nur mündlich mitgeteilt, wer Gläubiger ist. Jetzt versucht es die Schuldnerin da.

    Beträgt denn die Frist, wie lange die Bank das Geld "behalten" muss auch drei Monate? Dann wäre es nicht so stressig wegen Mitteilung der Gläubiger.

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