Vollstreckungstitel auf bekanntgewordenen Erben "umschreiben"?

  • Ein Hallo in die Runde! Vielleicht kann mir ja jemand von euch weiterhelfen?

    Gläubiger A verfügt über einen vollstreckbaren Titel gegen "die unbekannten Erben des am ... verstorbenen ..., zuletzt wohnhaft in ..."

    Jetzt ist dem Gläubiger A der tatsächliche einzige Erbe namentlich bekannt geworden.

    Ist der Titel nun auf diesen umzuschreiben? Es ist ja keine Rechtsnachfolge im klassischen Sinn; eher doch wohl eine Art Klarstellung zum Schuldner, oder?

    Vielen Dank :)

  • Ein Hallo in die Runde! Vielleicht kann mir ja jemand von euch weiterhelfen?

    Gläubiger A verfügt über einen vollstreckbaren Titel gegen "die unbekannten Erben des am ... verstorbenen ..., zuletzt wohnhaft in ..."

    Jetzt ist dem Gläubiger A der tatsächliche einzige Erbe namentlich bekannt geworden.

    Ist der Titel nun auf diesen umzuschreiben? Es ist ja keine Rechtsnachfolge im klassischen Sinn; eher doch wohl eine Art Klarstellung zum Schuldner, oder?

    Vielen Dank :)

    Wenn Du dem Gerichtsvollzieher nachweisen willst, dass der von Dir angegebene Vollstreckungsschuldner die im Titel genannte Person ist, dann wird wohl nichts anderes übrigbleiben.

    Und "namentlich bekannt geworden" reicht auch nicht. Es müssen öffentliche Urkunden her (lies: Erbschein).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wäre das denn ein Fall der nötigen Umschreibung? Ich meine, eine Rechtsnachfolge wäre das doch nicht?! ....

    Aus dem Bauch heraus würde ich es auch so sehen. Der Titel lautet gegen die unbekannten Erbe/n. Diese/dieser sind nunmehr bekannt und können dem Vollstreckungsorgan mittels Erbschein nachgewiesen werden, oder? :gruebel:

  • Nur mal aus Neugier: Wie ist denn dieser Titel gegen unbekannte Erben zustande gekommen? Ich kenne das eigentlich nur so, dass gegen "Nachlasspfleger YX als Vertreter der unbekannten Erben" tituliert wird.

    Das allerdings frage ich mich auch ... ein Nachlassverwalter war hier tatsächlich nicht "im Spiel".

  • Wäre das denn ein Fall der nötigen Umschreibung? Ich meine, eine Rechtsnachfolge wäre das doch nicht?! ....

    Aus dem Bauch heraus würde ich es auch so sehen. Der Titel lautet gegen die unbekannten Erbe/n. Diese/dieser sind nunmehr bekannt und können dem Vollstreckungsorgan mittels Erbschein nachgewiesen werden, oder? :gruebel:

    Vielleicht klarstellen oder die Klausel umschreiben lassen :gruebel:

  • Nur mal aus Neugier: Wie ist denn dieser Titel gegen unbekannte Erben zustande gekommen? Ich kenne das eigentlich nur so, dass gegen "Nachlasspfleger YX als Vertreter der unbekannten Erben" tituliert wird.

    Das allerdings frage ich mich auch ... ein Nachlassverwalter war hier tatsächlich nicht "im Spiel".

    Festsetzungen "gegen den Nachlass" u.ä. kenne ich aus dem Betreuungsbereich, aber diese Entscheidungen sind falsch. Daher lohnt sich für den Kollegen am Erlassgericht vielleicht ein Blick ins Ursprungsverfahren, vielleicht liegt da verfahrensrechtlich auch einiges im Argen.

    Vielleicht kann man sich überlegen die Angelegenheit über § 726 ZPO analog (Titelergänzende Klausel) zu lösen. Ehrlich gesagt bin ich aber der Meinung, dass der Vollstreckungstitel generell unbrauchbar ist und man das Verfahren gegen die nun wohl festgestellten Erben neu beginnen müsste.

    Ich als Vollstreckungsgericht würde einen solchen Titel nicht vollstrecken, auch wenn mir ein Erbschein vorgelegt wird. Entweder wird der Titel auf die Erben umgeschrieben (ob die Klausel nun zurecht erteilt wurde oder nicht, ist dem Vollstreckungsgericht egal) oder man müsste neu klagen.

    Für eine Titulierung gegen unbekannte Erben gibt es eigentlich keinen Grund. In diesen Fällen kann man sich als Gläubiger ja mit § 1961 BGB behelfen.

  • Nur mal aus Neugier: Wie ist denn dieser Titel gegen unbekannte Erben zustande gekommen? Ich kenne das eigentlich nur so, dass gegen "Nachlasspfleger YX als Vertreter der unbekannten Erben" tituliert wird.

    ohje... ja das mag sein, aber korrekt ist "gegen die unbekannten Erben nach XY, vertreten durch den Nachlasspfleger... " . Der Nachlasspfleger ist - wie der Betreuer - gesetzlucher Vertreter und nicht etwa Partei kraft Amtes. der Titel muss dann, sobald die Erben (durch Erben- bzw. Gläubigererbschein) bekannt sind, auf diese umgeschrieben werden.. alles andere eribt keinen Sinn... :gruebel:

    wenn es im vorliegenden Verfahren keinen gesetzlichen Vertreter gab bzw. gibt, an wen zur Hölle ist denn dann der Titel je zugestellt worden?? Klar, das Vollstreckungsgericht muss die Titel nur formal prüfen, aber vollstrecken kann es die nicht wenn der Vollstreckungsschuldner nicht bekannt ist bzw. nicht namentlich (nachbenannt) ist. das geht nur mit Umschreibung aufgrund öffentlcher Urkunde!

  • Nur mal aus Neugier: Wie ist denn dieser Titel gegen unbekannte Erben zustande gekommen? Ich kenne das eigentlich nur so, dass gegen "Nachlasspfleger YX als Vertreter der unbekannten Erben" tituliert wird.

    ohje... ja das mag sein, aber korrekt ist "gegen die unbekannten Erben nach XY, vertreten durch den Nachlasspfleger... " . Der Nachlasspfleger ist - wie der Betreuer - gesetzlicher Vertreter und nicht etwa Partei kraft Amtes. der Titel muss dann, sobald die Erben (durch Erben- bzw. Gläubigererbschein) bekannt sind, auf diese umgeschrieben werden.. alles andere ergibt keinen Sinn... :gruebel:

    wenn es im vorliegenden Verfahren keinen gesetzlichen Vertreter gab bzw. gibt, an wen zur Hölle ist denn dann der Titel je zugestellt worden?? Klar, das Vollstreckungsgericht muss die Titel nur formal prüfen, aber vollstrecken kann es die nicht wenn der Vollstreckungsschuldner nicht bekannt ist bzw. nicht namentlich (nachbenannt) ist. das geht nur mit Umschreibung aufgrund öffentlcher Urkunde!

    Stimmt, deine Tenorierung ist richtig... Irgendwie war ich gedanklich beim InsO Verwalter, der ja Partei Kraft Amtes ist. In der Sache bleibt ich aber dabei, dass da im Ausgangsverfahren offensichtlich etwas grundlegend nicht zu stimmen scheint. Ohne da nähere Informationen zum Sachverhalt zu haben, dürfte eine Ferndiagnose schwierig sein, was da noch zu machen ist.

    wenn es im vorliegenden Verfahren keinen gesetzlichen Vertreter gab bzw. gibt, an wen zur Hölle ist denn dann der Titel je zugestellt worden??

    Wenn ich raten müsste, würde ich sagen: öffentliche Zustellung an die unbekannten Erben :teufel:

  • In der Sache bleibt ich aber dabei, dass da im Ausgangsverfahren offensichtlich etwas grundlegend nicht zu stimmen scheint. Ohne da nähere Informationen zum Sachverhalt zu haben, dürfte eine Ferndiagnose schwierig sein, was da noch zu machen ist.

    ja das habe ich ja auch nicht in Abrede gestellt^^

    wenn der Gläubiger unbedingt vollstrecken will, ist aber auch an § 792 ZPO gebunden. Er will ja was vom Erben, also muss er den Erbscheinsantrag stellen und den Titel umschreiben lassen! es ist dann Sache des Gläubigers, ggf. in der Vollstreckungsabwehrklage etwaige Mängel des Titels geltend zu machen (etwa fehlende Zustellung etc...)

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