kein Nachweis des Versterbens des Erblassers

  • Liebe Forengemeinde,

    ich hätte gern mal eure Meinung gehört zu folgendem Sachverhalt.

    Der Erblasser ist vor ca. 10 Jahren nach Thailand ausgewandert und ist seitdem auch nicht nach Deutschland zurückgekehrt. Letzter inländischer Wohnsitz ist bei mir im Bezirk, so dass ich auch zuständiges Nachlassgericht bin (§ 343 Abs. 2 FamFG).

    Wir haben hier 2 notarielle Testamente in amtlicher Verwahrung.
    Eine Mitteilung vom ZTR ist bislang nicht eingegangen.

    Die Tochter des Erblassers teilt nun mit, dass ihr Vater in Thailand verstorben sein soll. Eine Sterbeurkunde o.ä. hat sie nicht. Es bestand lange Zeit kein Kontakt zum Erblasser. Sie kennt auch die neue Ehefrau ihres Vaters in Thailand nicht.

    Die Tochter weiß von den hier verwahrten Testamenten, kennt deren Inhalt aber nicht. Gleichwohl will sie das Erbe ausschlagen. Dazu will sie aber erst noch die Testamentseröffnung abwarten, da sie möglicherweise gar nicht als Erbin bedacht ist.

    Wie würdet ihr jetzt damit, speziell mit den Testamenten, umgehen? Ehrlich gesagt tue ich mich etwas schwer damit, die Testamente ohne einen urkundlichen Todesnachweis zu eröffnen.

    Was meint ihr?

  • Erste Überlegungen meinerseits:

    maßgebliches Erbrecht dürfte thailändisches Erbrecht sein, es sei denn in den beiden bei dir verwahrten Testamenten oder in einer anderen Vfg. v.T.w. ist eine Rechtswahl gem. EUERbRVO enthalten. Ausschlagen könnte die Tochter auch aufgrund ihrer (gesetzlichen) Erbenstellung nach thailändischem Recht (welches mir unbekannt ist).

    Ausschlagungsfrist sind ja 6 Monate nach deutschem Recht, aber natürlich beginnt die Frist erst bei der Testamentseröffnung (vgl. § 1944 Abs. 3 BGB).

    Musst du nicht Ermittlungen zum Tode einholen, ob du überhaupt eröffenen darfst? Ggf. ist ja die deutsche Botschaft behilflich, den Sterbenachweis (thailänd. Sterbeurkunde) zu beschaffen? ich habe gerade mit Thailand schon gute Erfahrungen gemacht, als ich eine thailändische Ehefrau eines dort verstorbenen Deutschen mit Grundbesitz hier ausfindig machen sollte (ich hatte den Namen der Frau).

    ggf, auch der Tochter aufgeben, einen Sterbenachweis zu führen (sie möchte ja ausschlagen)... danach könntest du eröffnen und die Erklärung der Tochter aufnehmen...

  • Ohne einigermaßen deutlichen Sterbenachweis gibt es kein Nachlassverfahren. Die Tochter möge bitte einen Sterbenachweis vorlegen. Das NLG kann die deutsche Botschaft in Bangkok um Mithilfe bei der Beschaffung der Urkunde als Amtshilfe erbitten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das NLG kann die deutsche Botschaft in Bangkok um Mithilfe bei der Beschaffung der Urkunde als Amtshilfe erbitten.

    Genau.
    Bei hinreichenden Anhaltspunkt für den Tod des Testators ist v.A.w. zu ermitteln, ob er verstorben ist und daher die Testamentseröffnung zu erfolgen hat. Die Mitteilung der Tochter ist ein hinreichenden Anhaltspunkt.
    Die deutsche Botschaft wäre hier auch mein erster Anknüpfungspunkt wenn die Tochter sagt, dass sie keine Sterbeurkunde hat.

  • Danke für eure Hinweise. Ich werde dann wohl mal schauen, ob ich einen Sterbenachweis über die Botschaft bekomme.

    Zwischenzeitlich hat sich auch die Zwangsversteigerungsabteilung bei mir gemeldet. Offensichtlich war der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks, für das die Zwangsversteigerung angeordnet wurde. Vielleich ergeben sich ja aus der dortigen Akte Hinweise auf den letzten Wohnort in Thailand. Außer dem Namen und dem Geburtstag des Erblassers habe ich sonst keine Angaben zu ihm.

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