Mutter I. ist Mitglied einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft. Die Mutter ist verstorben. Die Töchter haben die Erbschaft ausgeschlagen, sodass deren Kinder zu Erben berufen sind. Die Töchter der I. und deren Kinder haben in einem Ausschlagungs- und Abfindungsvertrag vereinbart, dass die Töchter eine Geldleistung als Abfindung erhalten sollen.
Die Töchter gehen nun ein weiteres Mal zum Notar und ändern diesen Vertrag dahingehend ab, dass sie anstelle von Geld den Anteil der Erbengemeinschaft nach I. erhalten sollen. In dem Vertrag handeln die Töchter aufgrund der über den Tod hinaus gültigen Generalvollmacht ihrer Mutter I., je als Bevollmächtigte für die Erben ihrer Mutter.
Meine Frage ist nun, ob die Töchter aufgrund der Generalvollmacht berechtigt sind, den Ausschlagungs- und Abfindungsvertrag einseitig zu ändern?
Für Anregungen wäre ich dankbar.