Naturschutz - mal wieder

  • Ob ich wohl irgendwann man alle Varianten von Dienstbarkeiten für "Naturschutzzwecke" durch habe? Ich glaube nicht...

    Nach einigem Hin-und Her liegt mir eine Variante vor,
    "Maßnahmen zu unterlassen, die den (sic!) Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen." (1)
    "Unabhängig davon ist es untersagt ...." (2) - hier folgen einige wenige einzelne Maßnahmen, die ich so weit für zulässig halte.
    "Ferner verpflichtet sich der Eigentümer die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Pflegemaßnahmen... entschädigungslos zu dulden" (3)

    (1) würde ich unter Berücksichtigung des von OLG München 34 Wx 202/18 gesagten (und nicht gesagten) grundsätzlich für zulässig halten und ignorieren dass da "den" (statt "einen") Eingriff steht
    Mit (3) habe ich Bedenken, aber vielleicht sind die ja auch grundlos. Ich frage mich, ob "die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes" nicht wieder zu unbestimmt ist. Der Eigentümer soll selbst Maßnahmen unterlassen, die einen Eingriff darstellen würden, aber eingeschränkt durch den Verweis auf BNatSchG (1).
    Aber wenn er gleichzeitig die Durchführung beliebiger (?) Maßnahmen zu dulden hat, läuft es doch wieder darauf hinaus, dass kein Mensch abschätzen kann, wie weit das Grundstück am Ende belastet ist, oder?

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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