Schenkung auf den Tod oder Grundbuchberichtigung?

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen meines Erachtens interssanten Fall, der mir jedoch etwas Kopfzerbrechen bereitet.

    Es liegt vor:

    - Eine not. Urkunde aus 2006 in Ausfertigung, die mit "Schenkung auf den Tod" überschrieben ist. In der Urkunde enthalten ist die Auflassung bezüglich einer ETW von der Mutter (nun verstorben, daher auch Erblasserin) an eine Tochter. Die Eintragung wird bewilligt und beantragt "...nach dem Tod des Schenkers". Die Auflassung ist unbedingt. Unter den Urkundsanträgen findet sich die Angabe, "Auch hier hat der Notar das alleinige Antragsrecht".
    - Ein eröffnetes not. Testament aus 2020, in dem die Erblasserin (und Schenkerin) ihren Sohn und die Tochter (vorstehende die Beschenkte) als Erben zu je 1/2 einsetzt.

    Beantrag ist nun von der Tochter, die "Grundbuchberichtigung" dahingehend, dass Sie alleine als Eigentümerin der betreffenden Wohnung eingetragen wird. Sie nimmt auf das Testament und auf die Urkunde aus 2006 Bezug, so dass ich zunächst auch klarstellen lassen muss, ob nun die Berichtigung oder die Eintragung der Auflassung gewollt ist.

    Hier die Fragen: Könnte die Berichtigung auf beide Erben auf Grund Testament überhaupt noch erfolgen? Oder fällt die Wohnung in irgendeiner Form aus der Erbmasse heraus, nachdem alle notwendigen Urkundsanträge vorliegen. Mit Ausnahme eines Eintragungsantrags des Notars, der im Übrigen seit einigen Jahren ausgeschieden sein dürfte. Eingetragen ist die Eigentumsumschreibung ja noch nicht.
    Müsste die Urkunde aus 2006 als Verf. von Todes wegen eröffnet werden, so dass ich sie lieber mal dem Nachlassgericht übersenden sollte? Aus dem § 2301 BGB werde ich nicht so ganz schlau. Jedenfalls steht die Schenkung nicht ausdrücklich unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

    Danke für eure Gedanken hierzu :)

    Cassiopeia83

  • Die Existenz der Auflassung zeigt ja schon, dass der aufschiebend bedingte Anspruch aus der Schenkung durch Einzelrechtsübertragung erfüllt wird. Eine Berichtigung des Grundbuchs würde hier nur die Eintragung der Erbfolge darstellen. Laut Sachverhalt will die Tochter das Grundstück aber für sich allein. Im Ergebnis nicht anders, wie eine Vermächtniserfüllung.

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