• Ich bräuchte einen Anstoß bei vorliegendem Aktenstand
    Verstorben ist M, in der 2. Ehe verheiratet, kinderlos.

    TES 1 aus 1973 mit 1. Ehefrau, erster Erbfall gegenseitig - Frau ist vorverstorben, Schlusserben sind die Mutter der Ehefrau und die Geschwister des Mannes. Alle inzwischen gestorben. Keine Ersatzerben benannt.

    M errichtet 2001 ein Einzeltestament.
    2. Ehefrau ist vom Erbe ausgeschlossen und auf den PT gesetzt mit der Begründung hoher Investitionen in ihr Haus.
    Alleinerbe soll sein Neffe sein und gleichzeitig TV, es sind kleine Vermächtnisse ausgesetzt (Schmuck).

    Neffe schlägt aus aus allen Berufungsgründen, zum Amt als TV wird nichts gesagt. Auch hier keine Ersatzerben bestimmt. Nach seinen Angaben gibt es noch zwei Nichten. Das TES kannte er, er hat es selbst verwahrt und nun abgeliefert.

  • Wenn ich hier zum Nachlasspfleger bestellt würde, würde ich mir denken:
    - Testament 1: Testamentserben tot, keine Ersatzerben, geht ins Leere
    - Testament 2: wird wohl wirksam sein, Ehefrau ausdrücklich enterbt, einziger Testamentserbe schlägt aus, keine Ersatzerben
    - also gesetzliche Erbfolge
    - Abkömmlinge haben wir wohl nicht, also 2. Erbordnung
    - Ehefrau aber immer noch enterbt, Neffe hat ausgeschlagen (auch als gesetzl. Erbe)
    - Bleiben nur die Nichten (und evtl. Abkömmlinge des Neffen).

    Warum braucht's hier einen Nachlasspfleger? Die Erben sind doch bekannt.

    Sieht natürlich anders aus, wenn die Ehefrau meint, dass sie nicht enterbt ist und widerstreitende ES-Anträge gestellt werden.


  • Warum braucht's hier einen Nachlasspfleger? Die Erben sind doch bekannt.

    Sieht natürlich anders aus, wenn die Ehefrau meint, dass sie nicht enterbt ist und widerstreitende ES-Anträge gestellt werden.

    Solange die Annahme der Erbschaft durch die Nichten ungewiss ist, könnte hier auch ein Grund zur Anordnung einer NLP gegeben sein. Klar, wenn die Erbfolge aufgrund widerstreiender ES-Anträe unklar, ist, gibt es natürlich (um so mehr) einen Grund.

    Die VM bleiben, der TV auch?

    der TV kommt erst durch Erklärung der Annahme des Amtes ggü dem Nachlassgericht ins spiel (§ 2202 Abs. I u. II 1 BGB). Er muss nicht annehmen. Du müsstets jetzt durch Auslegung ermitteln, ob der Erblasser grundsätzlich TV anordnen wollte oder nur durch diesen Neffen. Wenn dieser - ggf. auf deine Nachfrage hin - die Übernahme des Amtes ablehnt, kannst du entweder als NLG einen neuen TV ernennen oder eben die TV ist ganz weg... (wenn nur der Neffe TV werden soll und ansonsten nicht).

  • Ja ok, ich bin wieder auf dem Dampfer. Vlt. ist es auch alles nur bissel viel in den letzten Jahren. Kehrt ja keine Ruhe ein, Pensum seit Jahren ganzes Eck über der 100 und jünger wird man auch nicht. Einfach Brett vorm Kopf.

    Danke für die Hinweise. Ich geh das jetzt systhematisch durch und hoffe mal die Nichten nehmen an, denn es ist was da.

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