Hallo,
es liegt ein vollstreckbarer Tabellenauszug mit festgestellter Vorsatzhandlung (vbuH) vor. Die anerkannte und vollstreckbare Forderung des Tabellenauszuges weist die Summe der Hauptforderung und Kosten aus.
Sehe ich es richtig, dass eine Zinsberechnung gem. §39 InsO jetzt nach Eröffnung des Verfahrens erfolgt, - also bei Vollstreckung der titulierte Betrag zzgl. anfallender Zinsen in der Forderungsaufstellung an den Gerichtsvollzieher gereicht wird?
Vielen Dank für jedweden Input.