Tabellenauszug Zinsberechnung nach Eröffnung IV

  • Hallo,

    es liegt ein vollstreckbarer Tabellenauszug mit festgestellter Vorsatzhandlung (vbuH) vor. Die anerkannte und vollstreckbare Forderung des Tabellenauszuges weist die Summe der Hauptforderung und Kosten aus.
    Sehe ich es richtig, dass eine Zinsberechnung gem. §39 InsO jetzt nach Eröffnung des Verfahrens erfolgt, - also bei Vollstreckung der titulierte Betrag zzgl. anfallender Zinsen in der Forderungsaufstellung an den Gerichtsvollzieher gereicht wird?
    Vielen Dank für jedweden Input. :)

  • Es kommt darauf an, welchen Rang der Tabellenauszug ausweist;). Bei Rang 0* = Gläubiger § 38 Inso sind maximal die aus dem Tabellenblatt ersichtlichen Zinsen bis einen Tag vor Eröffnung vollstreckbar. Eine fortlaufende Zinsberechnung aus diesem Titel findet nicht statt. Zinsen nach Eröffnung könnten nur aus einem Tabellenblatt mit Rang N I bzw. § 39 InsO über die nachrangig angemeldeten Zinsen vollstreckt werden (wenn denn in dem Verfahren die nachrangigen Gläubiger zur Anmeldung aufgefordert wurden...). Ansonsten gibt es aus dem Insolvenzverfahren keinen Titel für Zinsen nach Eröffnung. Wenn die Forderung schon vor dem Insolvenzverfahren anderweitig tituliert war, können die Zinsen ab Eröffnung aber aus dem Alttitel vollstreckt werden, da der insoweit gerade nicht vom Tabellenblatt im Rang 0 bzw. § 38 InsO aufgezehrt ist.

    *Zumindest bei unserem Programm (Winsolvenz) werden die nicht nachrangigen mit Rang 0, die nachrangigen mit Rang N + römische Ziffer bezeichnet, kann in anderen BL anders aussehen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Es kommt darauf an, welchen Rang der Tabellenauszug ausweist;). Bei Rang 0* = Gläubiger § 38 Inso sind maximal die aus dem Tabellenblatt ersichtlichen Zinsen bis einen Tag vor Eröffnung vollstreckbar. Eine fortlaufende Zinsberechnung aus diesem Titel findet nicht statt. Zinsen nach Eröffnung könnten nur aus einem Tabellenblatt mit Rang N I bzw. § 39 InsO über die nachrangig angemeldeten Zinsen vollstreckt werden (wenn denn in dem Verfahren die nachrangigen Gläubiger zur Anmeldung aufgefordert wurden...). Ansonsten gibt es aus dem Insolvenzverfahren keinen Titel für Zinsen nach Eröffnung. Wenn die Forderung schon vor dem Insolvenzverfahren anderweitig tituliert war, können die Zinsen ab Eröffnung aber aus dem Alttitel vollstreckt werden, da der insoweit gerade nicht vom Tabellenblatt im Rang 0 bzw. § 38 InsO aufgezehrt ist. *Zumindest bei unserem Programm (Winsolvenz) werden die nicht nachrangigen mit Rang 0, die nachrangigen mit Rang N + römische Ziffer bezeichnet, kann in anderen BL anders aussehen.

    Dank für den schnellen Input :daumenrau

    Der vstrb. Tabellenauszug hat Rang §38. Die Forderung entstammt einem VB und wurde gem. InsolvenzVerw (und entsprechender Begründung durch den Gläubiger) als vbuH anerkannt (EUR 1.808.-- (entspricht der Hauptforderung und Kosten, jedoch OHNE Zinsen)).
    Nun soll vollstreckt werden, - nach hiesiger Auffassung müsste dann doch die titulierte Summe der anerkannten Forderung (also EUR 1.808.--) zzgl Zinsen ab Eröffnung des Verfahrens die Forderungsaufstellung schmücken. Richtig?
    Hintergrund meiner Nachfrage: Der GV streicht die Zinsen aus der Forderungsaufstellung mit dem Hinweis "das diese nicht tituliert seien". Das ist doch Quatsch, oder?

  • Oha! Da liegt das Problem dann wohl eher daran, dass die Titulierung aus unerlaubter Handlung die Zinsen nicht umfasst. Das hatte ich bei dem ersten Post überlesen. Ich gehe mal davon aus, dass die Restschuldbefreiung schon erteilt ist und nur die vbuH noch vollstreckt werden kann. Dann hat der Gerichtvollzieher Recht. Bei meinem ersten Post bin ich von einem Fall ohne Restschuldbefreiung ausgegangen.

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  • In dem Tabellenauszug sind die Zinsen auch nicht laufend tituliert, nur der aus dem Tabellenauszug ersichtliche Betrag.
    Ein Vollstreckung wegen der laufenden Zinsen ist nur aufgrund eines entsprechenden verzinslichen Titels möglich.

    Sofern die angemeldete Forderung bereits zuvor verzinslich tituliert war, kann hinsichtlich der Zinsen der Ursprungstitel vorgelegt werden.

    Ecosse: Dem GV hat eine erteilte Restschuldbefreiung gar nicht zu interessieren, ist ja schließlich ein vom Schuldner prozessual zu verfolgender materiellrechtlicher Einwand.

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