Erbausschlagung mit Einwilligungsvorbehalt... Form Betreuergenehmigung

  • Hallo,
    Betroffener geht zum Notar und lässt eine Ausschlagung aufnehmen (ohne Betreuer).
    Betroffener steht aber unter Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge.
    Notar schreibt in Urkunde, dass die Ausschlagung vom Betreuer genehmigt und die Erklärung ihrerseits betreuungsgerichtlich
    genehmigt werden muss.
    Jetzt kommt der Betreuer mit einem formlosen Schreiben:
    ... ich beabsichtige die Genehmigung der abgegebenen Erklärungen und bitte meinerseits um Genehmigung der von mir abzugebenden Erklärung.

    Fragen:
    - Setzt das irgendeine Hemmung der Fristen in Gang? Doch wohl nicht.
    - Ich muss doch jetzt den "üblichen" Prüfungskanon abspulen. Würdet Ihr das aufgrund dieser formlosen Mitteilung schon machen?
    Eigentlich liegt für mich ja nichts bindendes vor.
    - Hätte nicht der Betreuer selber zum Notar gehen müssen oder gar zum Nachlassgericht und seinerseits die Genehmigung aufnehmen lassen? Oder wie
    läuft das ab? Hat das mit der Ausschlagung in Kombination mit einem Einwilligungsvorbehalt schon einmal jemand gehabt und kann mir da weiterhelfen?
    Vielen Dank für praktische Tipps.

  • Zur Hemmung der Ausschlagungsfrist: diese beginnt mit dem Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung. Ein solcher Antrag liegt hier vor. Dass der Betreuer hier eine Vorausgenehmigung haben möchte, ist dabei völlig egal (und für den Umfang der Erklärung gibt es eh keinen Spielraum, insofern für dich auch arbeitstechnisch kein Problem). Der Genehmigungsantrag liegt dir schriftlich vor, was willst du sonst haben?
    Das beantwortet auch deine zweite Frage - du musst auf Grund des Antrags natürlich tätig werden.

    Spannender ist deine letzte Frage.
    Bei der Erbausschlagung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, damit würde zunächst mal §§ 1903, 111 BGB gelten und die Erklärung des Betreuten wäre unheilbar unwirksam. Allerdings handelt es sich ja um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, bei denen diese Unwirksamkeit normalerweise eingeschränkt wird (was ja auch erst die normalerweise übliche Nachgenehmigung ermöglicht, § 1831 BGB lässt grüßen). Damit wäre dann doch eine nachträgliche Genehmigung des Betreuers zur Erbausschlagung möglich (welcher dazu eine betreuungsgerichtliche Genehmigung braucht). Diese Erklärung des Betreuer wäre nach § 182 Abs. 2 BGB auch nicht wie die Erbausschlagung formbedürftig.

    Zur praktischen Umsetzung:
    der Betreuer sollte dem Nachlassgericht auf jeden Fall mitteilen, dass er beabsichtigt, die Ausschlagung zu genehmigen und die dafür benötigte betreuungsgerichtliche Genehmigung auch bereits beantragt ist. Rechtlich nicht unbedingt erforderlich, erleichtert aber allen das Leben ;)
    Ansonsten macht du ganz normal dein Genehmigungsverfahren und am Ende muss der Betreuer mit deiner Genehmigung noch seine Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

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