Abhilfe Erinnerung aufgrund Fehler im KFB durch RPfl - Kostentragungspflicht?

  • Ich habe mal wieder eine blöde Sache...

    In einem KFB nach § 106 ZPO habe ich versehentlich zu viel verrechnete Kosten zugunsten des Klägers festgesetzt. Aufgrund eines Vergleiches in der II. Instanz musste ich die Quotelung der Gerichtskosten für die I. Instanz im Rahmen der Kostenfestsetzung vornehmen. Die Beklagtenseite hat dann (zurecht) Erinnerung gegen den KFB eingelegt. Ich habe die Klägerpartei hierzu angehört und die hat der Abhilfe der Erinnerung nicht widersprochen.

    Ich habe dann also im Wege der Abhilfe der Erinnerung den alten KFB aufgehoben und neu gefasst.

    Nun beantragt der Erinnerungsführer die Kosten des Erinnerungsverfahrens den Erinnerungsgegnern aufzuerlegen. Die Gegenseite beantragt natürlich die Abweisung des Antrages, weil kein Anlass einer Kostentragungspflicht gesehen wird. Sie sind der Erinnerung nicht entgegengetreten und außerdem war es ein Verschulden seitens des Gerichts. Sie begehren vielmehr die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

    Hatte jemand schon mal den Fall und kann mir weiterhelfen? Meine Recherche waren bislang leider erfolglos.

  • Ist ungeschickt, meiner Meinung nach musst du aber eine Kostenentscheidung zulasten der "unterlegenen Partei" treffen.
    Eine Möglichkeit, die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen gibt es nicht. Teilweise wird vertreten, dass man in einem solchen Fall Kostenaufhebung anordnen kann, unstreitig ist dies aber keinesfalls (BeckOK ZPO/Jaspersen, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 104 Rn. 80.1).

    Letztlich ist es ein wenig wie im Zivilprozess bei einer erfolgreichen Berufung: Dort könnte die unterlegene Partei auch sagen, dass sie es nicht einsieht, die Kosten der Berufung zu tragen. Sie kann ja auch nichts dafür, dass die erste Instanz nicht gleich "richtig" entschieden hat.

  • Die Kostenentscheidung hätte mit der Entscheidung in der Hauptsache (Abhilfe) zusammen ergehen müssen.
    Wenn eine solche Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist, ist nur die Ergänzung der Entscheidung nach §321 ZPO gegeben (vgl. z.B. BGH, II ZR 297/11; OLG Koblenz, 6 W 310/16).
    Daher wäre die erste Frage, ob die zweiwöchige Frist des §321 Abs. 2 ZPO für den Ergänzungsantrag eingehalten wurde.

    Im Übrigen stimme ich Corypheus zu. Die Kosten sind nach §91 ZPO der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Die Möglichkeit einer Kostenaufhebung halte ich für nicht überzeugend.

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