Hallo,
folgender Sachverhalt: Es gibt eine Erbengemeinschaft, bestehend aus zwei Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge: Einmal der Sohn des Erblassers und einmal die Ehefrau mit der der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet war.
Der Sohn stellt nun einen ES-Antrag und legt alle Urkunden vollständig vor, es werden auch keine Einwendungen gegen den Antrag erhoben, so dass der ES erteilt werden kann. Meine Frage wäre nun: Wer erhält eine Ausfertigung des ES? Nur der Antragsteller (also der Sohn) oder auch die Witwe? Oder erhält diese nur eine einfache/ beglaubigte Abschrift des ES?
Wie wird das denn bei euch in den NG´s gehandhabt? Leider habe ich hierzu in den einschlägigen Gesetzten (FamFG, ZPO, BeurkG) nichts konkretes dazu gefunden, wer den eigentlich nach Antragstellung eine Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder einfache Abschrift des ES erhält.
Es geht hier lediglich um das Prozedere der ES Erteilung direkt nach der Antragstellung. Das jeder Verfahrensbeteiligte bzw. Erbe eine Ausfertigung für sich im Nachgang beantragen kann, ist mir klar.
Vielen lieben Dank für eure Antworten