Identität - keine abschließende Gewissheit

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung und eines Grundpfandrechts vorliegen.

    Im Kaufvertrag ist folgender Vermerk gem. § 10 BeurkG enthalten:

    Der Erwerber AAA wies sich durch einen von der Stadt BBB am 24.11.2021 erteilten Reiseausweis unter der Nr. CCC aus. Dieser Reiseausweis enthält den Vermerk, dass die Personendaten auf eigenen Angaben des AAA, der gemäß Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.05.2000 zum AZ DDD anerkannter Flüchtling ist, beruhen. Somit kann sich der Notar nicht abschließend Gewissheit über seine Person verschaffen. Dennoch wird von allen Beteiligten die Beurkundung explizit verlangt....

    Was bedeutet das jetzt für mich als Grundbuchrechtpflegerin??? :gruebel:

  • Ohne Identitätsfeststellung keine Eintragung.

    § 10 Abs. 3 Satz 2 BeurkG; § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV (vgl. Bosch/Strauß DNotz 2020) -> keine Beweiskraft nach § 415 ZPO (BeckOGK/Bord BeurkG § 10 Rn. 49)

    OLG Celle NJW-RR 2006, 448:

    Die Beweiskraft hat zur Folge, dass das Grundbuchamt bei einer öffentlichen Beglaubigung wegen §§ 415, 418 ZPO grundsätzlich von der Identität des Erklärenden ausgehen muss. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Notar selbst die Beweiskraft der Urkunde in seinem Vermerk eingeschränkt hat. Dies ist der Fall, wenn der Notar unter Nutzung der Möglichkeit des § 10 III 2 BeurkG auf der Urkunde vermerkt hat, dass er sich keine Gewissheit über die Person verschaffen konnte (Stein/Jonas/Leipold, § 415 Rdnr. 11).

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