Zusammenrechnung von Einkünften nach §850e ZPO

  • Hallo,

    in einer PfÜb-Sache hat die Auskunft des Rentenversicherungsträgers zwei Arbeitgeber ausgespuckt. Demzufolge wurde im Antrag auf PfÜb ein Kreuzchen bei "Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (850e Nummer 2 ZPO)" gesetzt. Nun will das AG wissen, welches Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
    Meine Frage: Woher soll der Antragsteller dies wissen? Kann ja nicht hellsehen... :)
    Meine zweite Frage: Ist bei mehreren Arbeitgebern erforderlich, überhaupt die Zusammenrechnung zu beantragen?

    Wieder einmal, schon hier 1000 Dank, dass Du meinen Beitrag gelesen hast. Über jegliche Unterstützung freue ich mich sehr....

  • Woher soll der Antragsteller dies wissen?

    Nach der gesetzgeberischen Intention wohl durch die Vermögensauskunft. Ansonsten z.B. durch nachfragen.

    Kann ja nicht hellsehen... :)

    Spoiler: Das Gericht auch nicht ;)


    Meine zweite Frage: Ist bei mehreren Arbeitgebern erforderlich, überhaupt die Zusammenrechnung zu beantragen?


    Naja erforderlich nicht, aber ohne den Antrag erhält der Schuldner den Freibetrag des §850c ZPO halt bei jedem Arbeitgeber gesondert in voller Höhe.

  • OK. Na klar. Vestanden.

  • Woher soll der Antragsteller dies wissen?

    Nach der gesetzgeberischen Intention wohl durch die Vermögensauskunft. Ansonsten z.B. durch nachfragen.

    So hat sich das der Gesetzgeber wohl tatsächlich gedacht. Allerdings kann ich es verstehen, wenn Gläubiger mit dieser Intention ein Problem haben.

    Wie der Fall in #1 schön zeigt, kommen Gläubiger in vielen Fällen zu den Anschriften der Arbeitgeber nicht durch die Vermögensauskünfte der Schuldner, sondern über die Einholung von Drittauskünften. Hintergrund ist in den allermeisten Fällen, dass die Schuldner eben (freiwillig) keine Vermögensauskunft abgeben mögen und auf bloße Nachfrage auch nichts erklären.

    Nur um im Pfüb-Antrag mitteilen zu können, welches Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners darstellt, wäre durch den Gläubiger die Beantragung eines Haftbefehls nötig (und das Zuwarten, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner mit diesem zur Abgabe der VAZ veranlassen kann).

    Man kann sich schon fragen, ob das von Gläubigern wirklich verlangt werden kann oder es sich eigentlich um ein unzumutbares Erschweren der Zwangsvollstreckung darstellt.

  • Heidiho.

    Praktisch kann man dem mit einer Vorpfändung bzw. der nachträglichen Zusammenrechnung begegnen.

    Wenn ich nicht alle Voraussetzungen der Zusammenrechnung ermittelt habe, kann ich eben keine Zusammenrechnung beantragen - warum das die ZV schwerer machen soll, erschließt sich nicht.

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Heidiho.

    Praktisch kann man dem mit einer Vorpfändung bzw. der nachträglichen Zusammenrechnung begegnen.

    Wenn ich nicht alle Voraussetzungen der Zusammenrechnung ermittelt habe, kann ich eben keine Zusammenrechnung beantragen - warum das die ZV schwerer machen soll, erschließt sich nicht.

    Horrido.

    Wie schon geschrieben wurde, führt das notgedrungene Unterlassen eines Zusammenrechnungsantrages dazu, dass der Schuldner hinsichtlich beider Arbeitseinkommen seinen pfändungsfreien Betrag jeweils erhält.

    Wenn man das nicht möchte, muss man wohl auf die Abgabe der VAK mittels Haftbefehl hinwirken. Aus meiner Sicht erschwert das die ZV für den Gläubiger.

  • Oder der Gläubiger pfändet zunächst beide Einkommen und beantragt die Zusammenrechnung nachträglich.

  • Trotzdem büßt der Gläubiger (eigentlich) pfändbare Beträge ein bis die Zusammenrechnung dann mal irgendwann beschlossen ist und der Beschluss den Drittschuldnern zugestellt wurde.

    Den Antrag auf Zusammenrechnung kann er ja sinnvoll auch erst stellen, wenn die Drittschuldnererklärungen vorliegen. Möglicherweise muss man diese auch erst einmal anmahnen.

  • Heidiho.

    Die Pferde ritten weiter und begegneten einem neunen Problem.

    Zusammenrechnung angeordnet von 3 Leistungsebringern, Festlegung erfolgte jedoch nur, dass der Sockelbetrag mit der Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung gebildet wird. Jetzt stehen 2 weitere DS doof da und schauen sich an.

    Der eine sagt: Pfändungsmaßnahme nicht hinreichend bestimmt, aus meinem Einkommen allein ergibt sich nichts zur Abführung, ich zahl' aus.

    Bisher habe ich in den Fällen meine Leistung zurückbehalten und dem Gläubiger aufgegeben, einen weiteren Beschluß zur Reihenfolge zu erwirken - war das zum umständlich?

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Die Zusammenrechnung ist ja in der welt. einfachi ignorieren ist dem drittschuldner nicht zu raten.

    Müsste halt gläubiger (Insolvenzverwalter) oder drittschuldner ergänzen des Beschlusses beantragen oder Beschwerde einlegen

  • Naja, die Pfändungsmaßnahme ist so, wie sie erlassen wurde, nicht umsetzbar.

    Selbstverständlich weise ich in meiner Drittschuldnererklärung darauf hin, dass die Ausführung des § 850e ZPO derzeit nicht möglich ist - aber muss ich dann warten und erinnern, dass mal ein richtiger Beschluß ergeht? Das dauert und ist dem Schuldner nicht wirklich zuzumuten.

    Für eine Erinnerung sehe ich weniger Grund, da ich mit dem "Fehler" leben kann.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Für eine Erinnerung sehe ich weniger Grund, da ich mit dem "Fehler" leben kann.

    das klingt als wölltest du als Drittschuldner die Vollstreckung möglichst aushebeln


    es ist doch immer so auszulegen, dass das gewollte erkannt wird. Und das ist die Zusammenrechnung. Zusammengerechnet ist, nur weil unklar ist aus welchem Teil das pfändbare abzuführen ist, ist doch die Zusammenrechnung als solche nicht unklar

  • Gegen das Aushebeln verwahre ich mich. *peng*


    Was ich nicht einsehe ist, dass große Rententräger sich eine schmale Hüfte machen und ich monatelang mich vom Schuldner beschimpfen lassen muss, weil der Gläubiger nicht aus der Hüfte kommt.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Vielleicht konntest du mal deine Frage konkret und juristisch formuliert stellen. Ich versteh das Problem nicht mehr

    Entweder der drittschuldner wendet den gerichtlichen Beschluss an oder er geht ins Rechtsmittel, dazwischen gibt es nichts

  • Es ergeht ein Beschluss gem. § 850e ZPO mit den Drittschuldnern DRV, A und B (=ich).
    Der Beschluss beinhaltet keine Regelung, welcher DS den pfändbaren Betrag abzuführen hat.

    Die DRV sieht sich nicht in der Pflicht und beruft sich auf § 850e Nr. 2 ZPO.

    Drittschuldner A behandelt die Pfändung als unvollständig und sieht den § 850e ZPO nicht anwendbar, da eine entsprechende Regelung zur Abführungspflicht fehlt.

    Drittschuldner B überlegt nun, ob er auch auszahlen darf, Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen muss oder den Gläubiger um den ergänzenden Beschluss bittet und die Beträge solang im Sinne des § 732 Abs. 2 ZPO verwahrt.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

    Einmal editiert, zuletzt von Generalmajor Custer (17. April 2024 um 10:42) aus folgendem Grund: 3. Satz: Abs. gegen Nr. verbessert.

  • Zusammenrechnung angeordnet von 3 Leistungsebringern, Festlegung erfolgte jedoch nur, dass der Sockelbetrag mit der Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung gebildet wird. Jetzt stehen 2 weitere DS doof da und schauen sich an.

    Weshalb schauen sich die weiteren DS doof an?

    Laut Sachverhalt wurde festgelegt, dass der pfändungsfreie Betrag des Schuldners aus seiner Rente zu entnehmen ist. Das entspricht § 850e Ziff. 2a S. 2 ZPO.

    Reicht die Rente nicht, um den unpfändbaren Betrag abzudecken oder worin konkret besteht das Problem?

  • Es ergeht ein Beschluss gem. § 850e ZPO mit den Drittschuldnern DRV, A und B (=ich).
    Der Beschluss beinhaltet keine Regelung, welcher DS den pfändbaren Betrag abzuführen hat.

    Die DRV sieht sich nicht in der Pflicht und beruft sich auf § 850e Abs. 2 ZPO.

    § 850e Abs. 2 ZPO existiert nicht.

    Der Pfüb muss überhaupt keine Regelung enthalten, welcher DS den pfändbaren Betrag abzuführen hat. Das geschieht nie.
    Im Pfüb ist - bei Zusammenrechnung mehrerer Einkommen - nur festzulegen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Betrag dem Schuldner zusteht.

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