2 Mandanten; unterschiedliche Vorsteuerabzugsberechtigung

  • Guten Morgen,
    ich komme hier irgendwie nicht weiter. Vielleicht kann mir jemand helfen.

    Es gab ein Zivilverfahren mit 1 Kläger und 2 Beklagten. Es wird ein Vergleich geschlossen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 2 zu 25%. Die Kosten des Vergleichs tragen die Klägerin zu 50% und die Beklagte zu 2 zu 50%. ABER: die Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Puh. Für mich gehören ja eigentlich die Kosten des Beklagten zu 1 auch zu den Kosten des Rechtsstreits, aber ok. Ich wollte nun Kopfteile nehmen, aber der Beklagte zu 1 ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, jedoch die Beklagte zu 2.

    Ich würde hier also nach Kopfteilen gehen. Dann dem Beklagten zu 1 die Umsatzsteuer belassen und bei der Beklagten zu 2 sie weglassen.

    Ich hatte irgendwo gelesen (finde aber die Stelle nicht mehr :() , dass ich ich die Angabe benötige, wer die Umsatzsteuer im Innenverhältnis trägt. Trotz mehrfacher Nachfrage bekam ich keine Antwort vom Anwalt. Ich möchte jetzt also die Akte vom Tisch bekommen.

    Wie würdet ihr hier herangehen?

  • Solange du keine Angabe hast, kannst du einfach nach kopfteiliger Aufteilung ausgehen, sofern nicht aus dem Verhältnis zwischen Beklagter zu 1 und 2 offensichtlich ist, dass einer von ihnen alleine haftet. Ansonsten müsste ein entsprechender Sachvortrag mit Glaubhaftmachung erfolgen. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2009 - 6 W 148/09)

  • [FONT=&amp]Die erstattungsberechtigten Streitgenossen mit gemeinsamen RA sind verpflichtet, bereits in ihrem KFA anzugeben, welcher Anteil der Kosten ihres gemeinsamen RA auf welchen Streitgenossen entfällt (und damit auch die USt). Ein KFA, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. OLG Frankfurt, AGS 2020, 299; Beschl. v. 14.04.2011, 18 W 68/11; KG, Beschl. v. 12.02.2019, 5 W 1/19, n. v.; OLGR Köln, 2009, 526; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 104 Rn. 21.84).[/FONT]

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  • Hallo,

    ich muss hier nochmal nachhaken bezüglich der Kostenentscheidung.

    Die Kosten des Rechsstreits tragen die Kl. zu 75% und die Beklagte 2) zu 25%.

    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 1) trägt die Klägerin.

    Ich bin verwirrt. Wo liegt da bitte der Unterschied zwischen des Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten? :/

  • Ich bin verwirrt. Wo liegt da bitte der Unterschied zwischen des Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten?

    Kosten des Rechtsstreits sind Gerichts- und Parteikosten, außergerichtliche Kosten sind nur die Parteikosten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Formulierung ist aus meiner Sicht ungeschickt.

    Gemeint ist wohl, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 2) zu quoteln sind und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) die Klägerin voll trägt.

    Das hätte man auch so formulieren müssen, da die KGE im jetzigen Wortlaut widersprüchlich ist.

  • Die Formulierung ist aus meiner Sicht ungeschickt.

    Gemeint ist wohl, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 2) zu quoteln sind und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) die Klägerin voll trägt.

    Das hätte man auch so formulieren müssen, da die KGE im jetzigen Wortlaut widersprüchlich ist.

    So sehe ich das auch. Die Kostengrundentscheidung ist in dieser Form nicht wirklich umsetzbar. Man muss da schon sehr weit auslegen.

  • Ja. Da für mich aber klar ist, was gemeint ist, lege ich halt aus, auch wenn es mal etwas weiter ist.

    Das habe ich hier übrigens auch des Öfteren - alleine schon bezüglich der Geschäftsgebühr, die oftmals in Vergleichen als "außergerichtliche Kosten" und nicht als "vorgerichtliche Kosten" bezeichnet wird.

  • Ich sehe da keine Probleme bei der Auslegung der KGE.

    Der erste Satz ist die grundlegende Kostenverteilung und der zweite ist die Ausnahme davon.

    Wäre natürlich sauber gewesen dies noch mit einem "jedoch" o.ä. klarzustellen.

  • Ich hänge mich hier mal an. Meine Frage betrifft ebenfalls die gespaltene Beurteilung des Vorsteuerabzuges, allerdings in einer Person.

    Der B wurde vorgerichtlich mit 10.000,00 EUR von K in Anspruch genommen. 6.000,00 EUR davon betrafen Kosten für die Renovierung der von B bei einem Dritten angemieteten gewerblichen Räume, in denen B seinem Beruf nachgeht, 4.000,00 EUR betrafen Kosten für die Renovierung des von B bewohnten Eigenheims.

    Gegen diese Forderung von 10.000,00 EUR rechnete B vorgerichtlich mit Gegenansprüche in mindestens dieser Höhe auf. K erhob daraufhin Klage in Höhe von 10.000,00 EUR.

    Weil der Beklagte bereits vorgerichtlich aufrechnete, liegt hier prozessual der vom BGH m. Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392 entschiedene Fall vor: Hiernach „vermag der Schuldner, dem die Aufrechnungslage bekannt ist, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet zu machen.“

    Die vorgerichtliche Aufrechnung des B hatte Erfolg, die Klage wurde abgewiesen.

    Im Kostenfestsetzungsverfahren müsste B nun m. E. angeben, dass er quotal mit 4.000,00 EUR nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und mit 6.000,00 EUR nicht. Oder irre ich mich da?

    (Mit "Irren" meine ich nicht die steuerliche Beurteilung, sondern die Frage, wie die Angabe nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO zu lauten habe). 


    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

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