örtliche Zuständigkeit türkischer Erblasser

  • Der türkische Erblasser hattte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachse, besitzt aber Grundvermögen in Sachsen-Anhalt. Für diesen unbeweglichen Nachlass ist ein Erbschein zu erteilen bzw. eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Ein dringendes Sicherungsbdürfnis für die Grundsücke ist nicht gegeben.
    Welches Gericht ist örtlich zuständig?

  • Die sich aus den Absätzen ergebende Reihenfolge des § 343 FamFG ist einzuhalten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hallo, liebe Forengemeinde,

    ich muss das Thema nochmals aufgreifen.

    Wenn ich als Gericht, in desssen Bezirk sich das Grundstück des türkischen Erblassers befindet, gem. § 344 Abs. 4 FamFG eine Nachlasspflegschaft errichte, bedeutet dies doch, dass der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers lediglich die Sicherung des Grundstücks umfassen kann. Er kann doch aber dann nicht auf Konten des Erblassers zugreifen, um ggf. Schlosser o.ä. zu bezahlen, da es sich hierbei um beweglichen Nachlass handelt. In welchem Rahmen kann der Nachlasspfleger handeln.

    Für mich ist dieses Thema total neu. Bin für Anregungen dankbar.

  • Ich komme gar nicht zu Abs. 3. Da er ja seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatte, dürfte gemäß Absatz 1 das Nachlassgericht in Niedersachsen für alles örtlich zuständig sein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt und hat zunächst nichts mit dem anwendbaren Recht zu tun.

    Bei türkischen Erblassern darf noch auf das Deutsch-Türkische Konsularabkommen verwiesen werden. Der Erbfall ist demnach entsprechend anzuzeigen. Die Nachlasssicherung in Deutschland macht (soweit der Konsul sie nicht übernimmt) das zuständige Nachlassgericht.

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