Der türkische Erblasser hattte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachse, besitzt aber Grundvermögen in Sachsen-Anhalt. Für diesen unbeweglichen Nachlass ist ein Erbschein zu erteilen bzw. eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Ein dringendes Sicherungsbdürfnis für die Grundsücke ist nicht gegeben.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
örtliche Zuständigkeit türkischer Erblasser
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Die sich aus den Absätzen ergebende Reihenfolge des § 343 FamFG ist einzuhalten.
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Hallo, liebe Forengemeinde,
ich muss das Thema nochmals aufgreifen.
Wenn ich als Gericht, in desssen Bezirk sich das Grundstück des türkischen Erblassers befindet, gem. § 344 Abs. 4 FamFG eine Nachlasspflegschaft errichte, bedeutet dies doch, dass der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers lediglich die Sicherung des Grundstücks umfassen kann. Er kann doch aber dann nicht auf Konten des Erblassers zugreifen, um ggf. Schlosser o.ä. zu bezahlen, da es sich hierbei um beweglichen Nachlass handelt. In welchem Rahmen kann der Nachlasspfleger handeln.
Für mich ist dieses Thema total neu. Bin für Anregungen dankbar.
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Wenn du als Nachlassgericht, auch nach § 344 Abs. 3 FamFG zuständig bist, bezieht sich deine Zuständigkeit auf den beweglichen und unbeweglichen Nachlass insgesamt. Lediglich der Zweck deines Tätigkeitwerdens ist dann begrentz.
Eine Nachlassspaltung nach Nachlassgerichten gibt es nicht.
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Ich komme gar nicht zu Abs. 3. Da er ja seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatte, dürfte gemäß Absatz 1 das Nachlassgericht in Niedersachsen für alles örtlich zuständig sein.
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Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt und hat zunächst nichts mit dem anwendbaren Recht zu tun.
Bei türkischen Erblassern darf noch auf das Deutsch-Türkische Konsularabkommen verwiesen werden. Der Erbfall ist demnach entsprechend anzuzeigen. Die Nachlasssicherung in Deutschland macht (soweit der Konsul sie nicht übernimmt) das zuständige Nachlassgericht.
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