wie aufschiebende Bedingung nachweisen

  • Kaufvertrag wird unter folgender aufschiebender Bedingung geschlossen: "Der Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer dem Verkäufer bis Ende Ma 2022 den abgeschlossenen Darlehensvertrag vorlegt".
    Ich habe den Notar aufgefordert, mir den Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO vorzulegen, alternativ wäre durch beide Parteien zu erklären, dass die Bedingung eingetreten sei, in der Form des § 29 GBO.

    Eingereicht wird durch den Notar eine Erklärung, dass die Bedingung eingetreten sei, da die Käufer bei ihm eine Grundschuld bestellt haben. Dieser Erklärung hat er sein Siegel beigedrückt. yep, ich glaube ihm, dass die Grundschuld den Darlehensvertrag von dem im Kaufvertrag die Rede ist, absichern soll. Jedoch steht in der Bedingung nicht.... eine Grundschuld bestellt. Wie seht ihr das?

    Beantragt ist die AV und GS

  • Denke die Vormerkung geht auch ohne Nachweis

    § 883 Abs. 1 S. 2 BGB; Potestativbedingung; abhängig vom Nachweis der Finanzierung

    OLG München, Beschl. v. 16.12.2015, 34 Wx 283/15:

    "[...] Dass der Abschluss des Hauptvertrags erst verlangt werden kann, wenn die Eigentümerin das Grundstück verkaufen will, macht die Ausübbarkeit des Ankaufsrechts von einer Potestativbedingung abhängig, die an künftiges Verhalten der Verpflichteten anknüpft (BGHZ 148, 187 = NJW 2001, 2883 [2884]; BGHZ 134, 182 [188] = NJW 1997, 861). Dies hindert die Vormerkungsfähigkeit des künftigen und bedingten Übereignungsanspruchs nicht, denn die vertraglich Verpflichtete kann in diesem Fall die Entstehung der Eigentumsverschaffungspflicht einseitig nur noch dadurch verhindern, dass sie die in ihrer freien Entscheidung stehende Verhaltensweise auf Dauer unterlässt. Sie kann aber die Bindungslage selbst nicht mehr einseitig beseitigen und verhindern, dass eine künftige Verkaufsabsicht den Anspruch des Begünstigen auf Abschluss des Hauptvertrags zur Entstehung bringt (MüKoBGB/Busche, vor § 145 Rn. 65; Staudinger/Gursky, § 883 Rn. 177 aE). [...]

    Eher wird noch die Finanzierungsvollmacht zum Problem. Hängt von der Ausgestaltung ab.

    Finanzierung und forderungsunabhängige Grundschuld hängen auch nicht zwingend zusammen. Man kann auch eine Grundschuld bestellen, ohne daß es bereits ein Darlehen gibt.

  • Ich würde zunächst prüfen, ob auch die dinglichen Erklärungen und die Vollmachten von der Bedingung umfasst oder nicht -wie häufig- davon ausdrücklich ausgenommen sind. Dann käme es auf den Bedingungseintritt nicht an.

    Ansonsten wäre zu prüfen, ob nicht eine etwaige gesonderte Vollmacht oder eine notarielle Durchführungsvollmacht den Notar nicht zu einer Urkunde, wonach die Bedingung eingetreten ist, berechtigt.

  • Alle Erklärungen ! sind von der Bedingung umfasst, den der gesamte Kaufvertrag steht unter dieser Bedingung. Das die Auflassung nichtig ist, darauf habe ich den Notar bereits hingewiesen. Meiner Ansicht nach ist auch die Finanzierungsvollmacht daher von der Bedingung umfasst. Die übliche Ausnahme, dass die dinglichen Erklärungen nebst Vollmacht nicht erfasst sind, ist leider nicht aufgenommen worden.

  • Wenn sich die Erklärungen nicht auslegen lassen (vgl. ""entsprechender" Eigentumsübergang; OLG München, Beschl. v. 1.10.2018, 34 Wx 10/18), ist die Auflassung unwirksam (§ 925 Abs. 2 BGB). Und die Belastungsvollmacht würde schon deswegen eng auszulegen sein, weil dem Eigentümer eine bestehende Finanzierung so wichtig ist, daß er die Wirksamkeit des Kaufvertrags davon abhängig macht und man nicht davon ausgehen können wird, daß er eine Grundschuld eingetragen haben möchte, bevor es nicht auch ein Darlehen gibt, das sie sichert.

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